O-1A-Visum auch für Angestellte und Gewerbetreibende mit außergewöhnlichen Fähigkeiten

O-1A-Visum auch für Angestellte und Gewerbetreibende mit außergewöhnlichen Fähigkeiten

27.04.2018

Es gibt viele verschiedene Wege, um vorübergehend in den USA zu arbeiten. So können beispielsweise Künstler, Wissenschaftler oder Sportler ein O-Visum beantragen. Aber auch Angestellte oder Gewerbetreibende, die über außergewöhnliche Fähigkeiten verfügen, gehören zu dem ausgewählten Personenkreis für ein O-Visum. In den folgenden Beispielen wollen wir Ihnen veranschaulichen, dass die Bezeichnung „außergewöhnliche Fähigkeiten“ nicht nur auf Künstler und Sportler zutreffen muss.

Tätowieren ist eine außergewöhnliche Fähigkeit

Kürzlich haben wir eine Petition für ein O-1A-Visum für einen unserer Mandanten eingereicht, der als Tätowierer tätig ist und mehrere Tattoostudios betreibt. Die US-amerikanische Einwanderungsbehörde (USCIS) hat seine Fähigkeiten als außergewöhnlich eingestuft und die Petition gebilligt. Dieser Erfolg zeigt, dass ein O-1-Visum grundsätzlich für alle möglichen Berufsgruppen geeignet ist, vorausgesetzt, der Antragsteller kann klar und deutlich nachweisen, dass er in seinem Bereich über außergewöhnliche Fähigkeiten verfügt. 

Vielfältige Berufsgruppen kommen für O-1A-Visum in Betracht

Das O-1A-Visum kommt ebenfalls in Frage für den Organisten, der Konzerte in den USA geben möchte oder dem eine Festanstellung an einer Kirche in den USA angeboten wurde. Nicht nur Fotografen, die ihre Werke in Galerien ausstellen und verkaufen, sondern auch solche, die für Verlage arbeiten oder für Bücher oder Zeitschriften fotografieren, können ein O-1A-Visum beantragen. Für Ingenieure, die veröffentlicht und/oder bei Patenten mitgewirkt haben, kommt das O-1A-Visum ebenso in Betracht wie für Hochschul- oder Grundschullehrer. Aber auch der „einfache“ Zahnarzt mit eigener Praxis, der Forscher an einem renommierten Institut, der Friseur oder der Konditor gehören zu dem ausgewählten Personenkreis für ein O-1A-Visum.

Die Bestimmungen zum O-Visum setzen in Bezug auf die Berufsgruppen so gut wie keine Grenzen. Jedenfalls ist uns bisher kein Fall bekannt, in dem der Mandant zwar über außergewöhnliche Fähigkeiten verfügte, wir ihm aber mitteilen mussten, dass für seinen Beruf ein O-1A-Visum leider nicht in Betracht kommt.

Das O-1A-Visum kann also nicht nur von Künstlern (Musikern, Malern, Bildhauern u.ä.) und Sportlern beantragt werden, sondern tatsächlich auch von Personen, die ein Gewerbe betreiben oder angestellt sind.

Haben Sie Fragen?

Gerne beraten Sie unsere Experten für US-Visumsrecht und unterstützen Sie beim kompletten Antragsprozess. Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gerne auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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