Greencards und Affidavit of Support
30.10.2012
Wie bei den Nichteinwanderungsvisa gibt es auch bei den sog. Greencards (immmigrant visas) verschiedene Arten. Lässt man einmal die sog. Greencardlotterie (diversity visa program) beiseite, so wird hauptsächlich zwischen familienbezogenen und arbeitsplatzbezogenen Greencards unterschieden.
Bei Letzteren bestimmt sich das Antragsverfahren und insbesondere die Dauer des Verfahrens danach, ob man ein „Priority Worker“ (Visumskategorie: Employment First Preference, EB-1) oder ein sonstiger Arbeitnehmer (Visumskategorien: Employment Second Preference, EB-2; Employment Third Preference, EB-3) ist.
Eine Greencard-Petition für einen Ausländer kann ein US-Bürger dann einreichen, wenn der Ausländer der Ehegatte ist oder zwischen ihnen eine Eltern-Kind oder eine Geschwisterbeziehung besteht. Ist die Bezugsperson nicht US-Bürger, sondern hat selbst „nur“ eine Greencard, so qualifizieren sich nur der Ehegatte oder unverheiratete Kinder.
Im Folgenden möchte ich auf einen Sachverhalt hinweisen, der insbesondere bei Visumsanträgen auf Grundlage der Verwandtschaft mit einem US-Bürger eine wichtige Rolle spielt.
So wie jeder US-Reisende zunächst einmal als ein potentieller Einwanderer betrachtet wird und es an ihm ist, diesen Verdacht auszuräumen (sofern er nicht gerade ein Einwanderungsvisum in Händen hält), so ist jeder Einwanderer „likely to become a public charge“ (8 C.F.R. 213a.2 (a)(1)(i)(A)). Dieser Verdacht muss grundsätzlich dadurch ausgeräumt werden, dass der Greencard-Sponsor (der US-Bürger, der die Petition einreicht) ein sog. Affidavit of Support (Formular: I-864) unterzeichnet. Dabei ist darauf zu achten, dass der Sponsor seinen Hauptwohnsitz in den USA hat (8 C.F.R. 213a.2 (c)(1)(i)(B)) oder spätestens mit der Einreise des Antragstellers seinen Hauptwohnsitz in den USA nehmen muss (8 C.F.R. 213a.2 (c)(1)(ii)(B)). Das wird oftmals nicht berücksichtigt, wenn in Deutschland wohnende Eltern mit US-Staatsbürgerschaft für ihre Kinder eine US-Greencard beantragen möchten.
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