Greencard ohne Arbeitspflicht

Greencard ohne Arbeitspflicht

12.06.2012

Ähnlich wie bei Nichteinwanderungsvisa gibt es auch bei Greencards verschiedene Kategorien. Eine davon nennt sich EB-5.

Grundsätzlich werden Greencards nur an Personen vergeben, die enge verwandtschaftliche Beziehungen zu US-Bürgern oder anderen Greencard-Inhabern nachweisen können oder beabsichtigen, in den USA zu arbeiten. Greencards für Personen, die sich dauerhaft in den USA niederlassen wollen, um z. B. von ihrem Ersparten zu leben, gibt es eigentlich nicht. Unter gewissen Umständen macht das EB-5 gerade dies aber möglich.

Grundsätzlich ist es so, dass der Investor im Unternehmen eine aktive Rolle spielen muss, um sich für eine EB-5-Greencard zu qualifizieren. Er muss leitender Angestellter oder Mitglied des Board of Directors sein. Ist das Unternehmen allerdings in Form einer Partnership organisiert, so genügt es, wenn der Investor die Rechte und Pflichten hat, die der Uniform Limited Partnership Act einem beschränkt haftenden Gesellschafter gewährt.

Eine Voraussetzung für diese Greencard ist die Investition von USD 1.000.000 (bzw. von USD 500.000 in Unternehmen, die in Gebieten mit hoher Arbeitslosigkeit angesiedelt sind) und die Schaffung von zehn Vollzeit-Arbeitsplätzen innerhalb der nächsten zwei Jahre. Der Investor und seine Familie – Ehegatte und Kinder erhalten ebenfalls eine Greencard – zählen hierfür allerdings nicht, die Arbeitsplätze müssen von US-Bürgern oder andere Greencard-Inhabern ausgefüllt werden.

3.000 EB-5-Visa pro Jahr werden für Investitionen in sog. Regional Center vergeben. Das sind Unternehmen im weiteren Sinne, die sich für Investitionen im Rahmen von EB-5-Anträgen eignen, die der USCIS insbesondere mittels eines Geschäftsplans gezeigt haben, dass und wie sie mit Fremdinvestitionen Arbeitsplätze schaffen werden. Anders als bei Unternehmen, die nicht am Regional Center Pilot Program teilnehmen, müssen die Arbeitsplätze nicht notwendigerweise im Unternehmen selbst geschaffen werden, soweit sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen, genügt es, wenn sie z. B. bei Subunternehmern entstehen.

So verlockend die Investition in ein Regional Center für den einen oder anderen sein kann, ist doch zu bedenken, dass die Prüfung bzw. Akzeptanz durch die USCIS keine Garantie für Seriosität oder Sicherheit ist, dafür also, dass das Geld gut angelegt ist und keine Misswirtschaft betrieben wird. Den Verantwortlichen eines Regional Centers in Louisiana wird z. B. vorgeworfen (vgl. hier), Gelder in Millionenhöhe veruntreut zu haben, nicht zuletzt, indem sie sich ein (überhöhtes) Honorar für gegenüber dem Regional Center erbrachte Beratungsleistungen gewährt haben. Welche Auswirkungen dieser Vorgang auf die Greencard der Investoren hat, bleibt abzuwarten.

Wer die entsprechenden Mittel zur Verfügung hat, für den bietet die EB-5-Greencard durchaus eine Möglichkeit, seinen Traum von einem Leben in den USA ohne überlange Wartezeiten zu verwirklichen. Die EB-5-Greencard bietet auch denjenigen, die sich aus dem Geschäftsleben soweit als möglich zurückziehen möchten, eine interessante Option. Eine Option allerdings, die mit einigen Risiken behaftet ist und jedenfalls geschäftsunerfahrenen Investoren, die darauf angewiesen sind, dass ihre Investition auch profitabel ist, nicht uneingeschränkt empfohlen werden kann.

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Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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