Einwanderungsabsichten: Oft Grund für Ablehnung eines Visumsantrags

Einwanderungsabsichten: Oft Grund für Ablehnung eines Visumsantrags

03.07.2018

Anträge für ein Nichteinwanderungsvisum werden leider immer wieder abgelehnt. Oft ist die Grundlage für die Ablehnung die Bestimmung INA 214(b). Diese lautet: „Every alien […] shall be presumed to be an immigrant until he establishes […] that he is entitled to a nonimmigrant status […].“

Einwanderungsabsichten des Antragstellers

Im Mittelpunkt dieser Bestimmung stehen die Einwanderungsabsichten des Antragstellers. Er muss zeigen, dass er solche nicht hat. Dazu muss er Gründe darlegen, die für seine Rückkehr in sein Heimatland bzw. seine Ausreise aus den USA sprechen. Welche Gründe hinreichend sind, um die dem Antragsteller unterstellten Einwanderungsabsichten auszuräumen, lässt sich nicht leicht sagen. Entscheidend sind oft die persönlichen Umstände des Antragstellers. So wird ein Schüler andere Nachweise erbringen müssen als ein Erwachsener im arbeitsfähigen Alter, ein Rentner oder ein Privatier.

Nachweise, um Einwanderungsabsichten zu widerlegen

Für Erwachsene ist ein regulärer Arbeitsplatz mit ordentlichem Gehalt hilfreich und unserer Erfahrung nach auch eines der wichtigsten Kriterien. Eine eigene Wohnung ist ebenfalls von Vorteil. Das Gleiche gilt für nahe Familienmitglieder, die im Heimatland leben, unter der Voraussetzung, dass diese nicht zur selben Zeit in die USA reisen. Die Mitgliedschaft in Vereinen und soziales Engagement können insbesondere dann hilfreich sein, wenn beispielsweise kein Arbeitsplatz vorliegt.

Sachbearbeiter und Konsulatsbeamte entscheiden über Erfolg

Am Ende entscheidet der Sachbearbeiter, ob beim Antragsteller vermeintliche Einwanderungsabsichten vorliegen. Seine Einschätzung ist unanfechtbar.

Der Eindruck, den der Antragsteller im Interviewtermin vermittelt, spielt auch eine große Rolle im Antragsprozess. Wer auch nur unterschwellig zu verstehen gibt, dass er mit seiner Lebenssituation in Deutschland nicht zufrieden ist, dem werden sicherlich eher Einwanderungsabsichten unterstellt als einem Antragsteller, der glaubhaft den Eindruck vermittelt, in Deutschland glücklich und zufrieden zu sein.

So kennen wir aus unserer Praxis einige Fälle, in denen der Antrag auf ein Touristenvisum unter Hinweis auf Einwanderungsabsichten abgelehnt wurde, obwohl der Antragsteller Familie in Deutschland, einen festen Arbeitsplatz mit durchschnittlichem Einkommen sowie eine eigene Immobilie hatte und nachweislich weit überdurchschnittlich sozial und politisch engagiert war. Gelegentlich mag dabei auch ein wenig Willkür der Konsulatsbeamten im Spiel sein. Allerdings sollte man deren Aufgabe, innerhalb weniger Minuten im persönlichen Gespräch eine Entscheidung treffen zu müssen, nicht unterschätzen. Dass es dabei zu Entscheidungen kommen kann, die für Außenstehende nicht immer nachvollziehbar sind, ist verständlich.

Falsche Visakategorie gewählt

Ein Visum kann jedoch nicht nur wegen Einwanderungsabsichten auf Grundlage von INA 214(b) abgelehnt werden. Auch wenn laut dem Konsulatsbeamten das beantragte Visum für den angegebenen (oder im Gespräch vermittelten) Reise- und Aufenthaltszweck ungeeignet ist, kann der Antrag abgewiesen werden.

In diesem Fall hat der Konsulatsbeamte immer zwei Möglichkeiten:

  • Er lehnt den Antrag nicht ab, sondern bittet um weitere Nachweise gem. INA 221(g).
  • Wenn keine Zweifel am Zweck der Reise bestehen (z.B. wenn klar ist, dass der Antragsteller auf ein B-2 Touristenvisum in den USA arbeiten möchte), dann wird er den Antrag unter Hinweis auf INA 214(b) ablehnen.

INA 214(b) nicht auf alle Anträge anwendbar

Die INA 214(b) Bestimmung darf nicht auf jeden Visumsantrag angewendet werden. Der Antrag für ein L-Visum oder ein H-1B-Visum darf beispielsweise nicht auf Grundlage von INA 214(b) abgelehnt werden. Der Grund dafür ist, dass man sich mit einem L-Visum in den USA aufhalten und zeitgleich einen Daueraufenthalt beantragen kann (sog. dual intent visa).

Was tun bei Ablehnung des Visumsantrags?

Anders als bei anderen Ablehnungsgründen, z.B. bei Vorliegen einer Vorstrafe, gibt es bei INA 214(b) nicht die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Es kann aber jederzeit ein neuer Antrag gestellt werden. In der Regel ist dies natürlich nur sinnvoll, wenn sich die individuellen Umstände geändert haben oder weitere Nachweise erbracht werden können.

In Einzelfällen kann ein neuer Antrag auch bei gleichen Rahmenbedingungen eine Option sein. In der Regel wird bei einem zweiten Antrag ein anderer Sachbearbeiter über den Antrag entscheiden als beim ersten Mal. Aus der Praxis kennen wir Fälle, in denen bereits kurze Zeit nach der ersten Ablehnung der zweite Antrag ohne Weiteres gebilligt wurde; z.B. bei einem Antrag für ein B-2 Visum, um nach dem Abitur für einen längeren Zeitraum Urlaub in den USA zu machen, oder bei einem Antrag für ein B-1 Visum, um bei einer Nonprofit-Organisation mitzuarbeiten. An dieser Stelle möchten wir Ihnen nicht verschweigen, dass wir leider auch gegenteilige Erfahrungen machen mussten, d.h. dass ein Visum auch beim zweiten oder dritten Mal abgelehnt wurde.

Mehrere Ablehnungsgründe

Es ist auch möglich, dass mehrere Ablehnungsgründe zusammenkommen, wie z.B. Einwanderungsabsichten und eine Vorstrafe. In letzterem Fall kann in der Regel eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Der Konsulatsbeamte ist verpflichtet, eine Entscheidung über eine solche Ausnahmegenehmigung zu veranlassen, wenn der Antragsteller darauf besteht. Kommt jedoch auch eine Ablehnung nach INA 214(b) in Betracht, für die es keine Ausnahmegenehmigung gibt, so erübrigt sich die Prüfung und Beantragung einer solchen auch im Hinblick auf die Vorstrafe. Dann wird der Konsulatsbeamte den Antrag einfach nach INA 214(b) ablehnen, auch wenn der Antragsteller auf Einholung einer Ausnahmegenehmigung besteht.

Haben Sie Fragen?

Sie benötigen Unterstützung bei Ihrem US-Visumsantrag? Gerne unterstützen Sie unsere Experten für US-Visumsrecht beim kompletten Antragsprozess. Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gerne auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

>> Zum Profil
>> Kontakt aufnehmen

Kontakt

Kontakt

Kontakt
captcha

Die mit * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder.

Aktuelle Blogbeiträge:

Erhöhung der Gebühren für Visum und Petition

Die Gebühren der US-Behörden für Visumsanträge und die Bearbeitung von Petitionen haben sich erhöht.


O-Visum: Bearbeitung kann mehrere Monate dauern

Die Erlangung eines O-Visums läuft in mehreren Schritten ab, die einige Zeit in Anspruch nehmen. Planen Sie mindestens vier bis sechs Monate dafür ein.


Mitarbeiter entsenden mit dem L-1 Visum: Voraussetzungen für die „blanket petition“

Nicht alle Mitarbeiter, die für eine „individual petition“ in Betracht kommen, können auch ein L-Visum über eine „blanket petition“ erhalten. Die „blanket petition“ ist dabei die sehr viel einfachere Option. Dafür muss das Unternehmen jedoch einige Voraussetzungen erfüllen.