E-1 Handelsvisum oder E-2 Investorenvisum: Welches Visum ist das richtige?

E-1 Handelsvisum oder E-2 Investorenvisum: Welches Visum ist das richtige?

05.09.2018

Bei der Verlängerung von E-2 Visa ist es in der letzten Zeit einige Male vorgekommen, dass das Konsulat von sich aus ein E-1 Visum ausgestellt hat, nachdem es nach Einreichen der entsprechenden Unterlagen noch Informationen nachverlangt hatte. Die Voraussetzungen für beide Visa decken sich zum Teil. Allerdings gibt es auch gewichtige Unterschiede.

Mehrwert für die USA schaffen

Laut den Verwaltungsbestimmungen zum E-Visum darf das US-Unternehmen beim E-2 Visum nicht „marginal“ sein. Das US-amerikanische E-2 Unternehmen muss demnach einen Mehrwert für die USA haben, z.B. indem US-Arbeitnehmer beschäftigt oder Subunternehmer engagiert werden oder mittelbar andere US-Unternehmen vom E-2 Unternehmen profitieren. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, kann das Unternehmen beispielsweise auf Dienste oder Produkte anderer US-Unternehmen angewiesen sein, um seine eigenen Dienstleistungen oder Produkte anzubieten. Veranschaulichen lässt sich das z.B. an einem Restaurant oder einer Bäckerei, welche Rohmaterial bei anderen einkaufen müssen, um ihre Backwaren oder Gerichte anbieten zu können.

Beim E-1 Visum fehlt eine solche Bestimmung komplett. In den Verwaltungsbestimmungen wird nicht verlangt, dass ein E-1 Unternehmen einen solchen Mehrwert für die USA haben muss.

Wann eignet sich ein E-1 Visum?

Wenn man in den USA zwar investieren möchte, aber von vornherein klar ist, dass man keine qualifizierten Vollzeitarbeitnehmer einstellt und auch sonst keinen Mehrwert wie oben beschrieben erbringen kann, sollte man überlegen, direkt ein E-1 Visum zu beantragen. Damit ein solches erteilt werden kann, muss der Handel allerdings schon aufgenommen worden sein und dem Konsulat nachgewiesen werden.

Wer eine anfängliche Investition tätigt, also beispielsweise Inventar zur Weiterveräußerung in die USA verschifft und eine Lagerhalle bzw. Verkaufsräumlichkeiten anmietet, kann zunächst ein E-2 Visum beantragen. Voraussetzung dafür ist natürlich die Absicht, in Zukunft weitere Mitarbeiter einzustellen oder auf andere Art und Weise einen Mehrwert für die USA zu generieren. Sollte sich das US-Projekt nach Ablauf des E-2 Visums dann im Hinblick auf die Arbeitnehmer nicht so entwickelt haben wie geplant, kann man überlegen, ob die Voraussetzungen für ein E-1 Visum vorliegen. Dazu sollte der internationale Handel des US-Unternehmens mehrheitlich mit Deutschland stattfinden (bzw. mit dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Visumsinhaber hat und das einen entsprechenden Vertrag mit den USA abgeschlossen hat).

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Sie benötigen Unterstützung bei Ihrem US-Visumsantrag? Gerne unterstützen Sie unsere Experten für US-Visumsrecht beim kompletten Antragsprozess. Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gerne auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

U.S Attorney Kari Foss-Persson

Kari Foss-Persson

Kari Foss-Persson ist U.S. Attorney at Law (MN, USA) und Leiterin des US-Desks bei WINHELLER. Sie verfügt über mehr als ein Jahrzehnt Erfahrung im US-Einwanderungsrecht, Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht. Ihre Expertise deckt das gesamte Spektrum an US-Visa-Kategorien ab, mit einem besonderen Fokus auf die Begleitung internationaler Unternehmen beim Markteintritt oder bei der Expansion in die USA.

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