
„Buy American and Hire American“ mit Folgen für Interviewtermin beim US-Konsulat
13.08.2018
Präsident Trumps Dekret „Buy American and Hire American“ soll nicht nur dafür sorgen, dass mehr Aufträge an amerikanische Firmen gehen und mehr US-Produkte gekauft werden, es soll in erster Linie amerikanische Arbeitnehmer schützen – mit Folgen für die Vergabe von Visa für ausländische Arbeitskräfte!
Kann die Position mit einem US-Amerikaner besetzt werden?
Bei den meisten arbeitsplatzbasierten Greencards (Einwanderungsvisa) muss der potentielle US-Arbeitgeber nachweisen, dass er keinen geeigneten US-Amerikaner oder Greencard-Inhaber für die Stelle finden konnte. Erst dann kann der Arbeitsplatz an einen Ausländer vergeben werden, der dann ein Einwanderungsvisum bzw. eine Greencard beantragt.
Eine vergleichbare Regelung gibt es bei den meisten arbeitsplatzbasierten US-Nichteinwanderungsvisa (wie z.B. E- oder L- oder H-1B-Visa) nicht.
Im April 2017 hat Präsident Donald Trump allerdings die Executive Order Nr. 13788 „Buy American and Hire American“ erlassen. In diesem Zusammenhang wurden die konsularischen Verwaltungsbestimmungen zu einzelnen Arbeitsvisa um einen Passus erweitert, in dem es – recht vage – heißt, dass Zweck der Executive Order der Schutz der Interessen des US-Arbeitsmarkts sei.
Antragsteller sollten auf kritische Fragen beim Interviewtermin vorbereitet sein
Seit einiger Zeit nun wird berichtet, dass bei Interviewterminen für Nichteinwanderungsvisa zur Arbeit in den USA die Konsulatsbeamten den Antragsteller vermehrt danach fragen, warum die geplanten Leistungen in den USA nicht auch von einem US-Amerikaner erbracht werden könnten. Es ist unklar, ob das Konsulat eine solche Frage überhaupt stellen und die Visumsvergabe von der Antwort abhängig machen darf. Es kann aber nicht schaden, sich im Vorfeld zum Interview auf diese Art der Nachfrage vorzubereiten.
Kritische Fragen auch bei Interviewterminen für L-1B-Visa
Darüber hinaus wird bei einigen Visaarten ohnehin verlangt, dass der Mitarbeiter über besondere Kenntnisse verfügt, die so auf dem US-Arbeitsmarkt nicht vorhanden sind, wie z.B. bei manchen E-2-Visa oder beim L-1B-Visum. Beim L-1B-Visum musste bislang grundsätzlich nur der potentielle US-Arbeitgeber diese besonderen Kenntnisse gegenüber der US-Einwanderungsbehörde nachweisen; mittlerweile sollte der Mitarbeiter und Antragsteller auch beim L-1B-Visum darauf gefasst sein, im Interviewtermin beim Konsulat hierzu befragt zu werden.
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