B-1 in lieu of H-1B

B-1 in lieu of H-1B

19.12.2012

Grundsätzlich ist es einem mit B-1-Visum Reisenden nicht erlaubt, in den USA produktiv tätig werden, d. h. zu arbeiten, und zwar zunächst einmal unabhängig davon, ob und ggf. von wem er für die Arbeit bezahlt wird.

Eine Ausnahme von dieser Regel wurde im Zusammenhang mit dem B-1-Visum und im Abschnitt zur Arbeitnehmerentsendung für Montage- und Installationstätigkeiten besprochen. Sofern die entsprechenden Voraussetzungen – u. a. die Identität zwischen Verkäufer und Installationsverpflichtetem – vorliegen, genügt ein B-1-Visum oder ggf. sogar eine Einreise über ESTA zur Durchführung der Tätigkeiten.

Eine weitere Möglichkeit, in den USA Arbeiten durchführen zu können, ohne ein teures und langwieriges Arbeitsvisum beantragen zu müssen, bietet das sog. B-1-in-lieu-of-H-1-B-Visum. Ebenso wie das B-1-Visum zur Montage ist auch dieses keine eigenständige Visumskategorie, sondern im Antragsformular DS-160 als B-1-Visum zu behandeln. Zum Interview-Termin beim US-Konsulat – und ggf. dem US-Grenzbeamten – sollten allerdings weitere bzw. andere Unterlagen mitgeführt und ggf. vorgelegt werden als bei Beantragung eines Geschäftsvisums zur Teilnahme an einer Konferenz, dem Besuch eines Kunden etc.

Das hier besprochene Visum erlaubt es, in den USA regelrecht zu arbeiten, d. h. Tätigkeiten auszuführen, die eigentlich ein Arbeitsvisum zur Voraussetzung hätten. Wie der Name andeutet, kommt es in Frage, wenn die Voraussetzungen für ein H-1B-Visum vorliegen und weitere Bedingungen erfüllt sind. Diese sind:

  • Der zu entsendende Arbeitnehmer ist regulär in einem außerhalb der USA belegenen Unternehmen angestellt und wird von diesem entlohnt. Dabei sollte der Arbeitnehmer nicht erst kurz vor seiner geplanten Entsendung angestellt worden sein, das Konsulat ist sonst geneigt, das Vorliegen dieser Voraussetzung in Zweifel zu ziehen und den Antrag abzulehnen.
  • Der Arbeitnehmer bleibt auch während seines US-Aufenthaltes beim vorgenannten Unternehmen angestellt und erhält weiterhin von diesem sein reguläres Gehalt – das US-Unternehmen darf dem Arbeitnehmer bestenfalls eine Aufwandsentschädigung zahlen. Nach Durchführung des Auftrags in den USA kehrt der Arbeitnehmer zurück und nimmt seine Tätigkeit wieder auf.
  • Der Arbeitnehmer hat eine Ausbildung, die mindestens einem US-Bachelor gleichkommt, und die Tätigkeit in den USA erfordert diese Ausbildung.
  • Die Tätigkeit in den USA ist von relativ kurzer Dauer. Eine interne Anweisung des U.S. Department of State spricht von einer Dauer von nicht mehr als sechs Monaten.

Die US-Konsulate in Deutschland sind in aller Regel mit der hiesigen Ausbildung vertraut. Ein Antragsteller mit einem deutschen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss benötigt für die Visumsbeantragung grundsätzlich keinen Nachweis zur Gleichwertigkeit seiner Ausbildung mit einem US-Bachelor. Da im Zweifel allerdings auch dem US-Grenzbeamten oder der USCIS vor Ort das Vorliegen der Voraussetzungen nachgewiesen werden muss und diese sich nicht immer auf die Einschätzung der US-Konsulate verlassen, empfiehlt es sich trotzdem, eine solche Bescheinigung einzuholen („Credential Evaluation“). Das ist auch dann anzuraten, wenn die Gleichwertigkeit nicht über eine theoretische Ausbildung, sondern nur über langjährige Praxiserfahrung nachgewiesen werden kann. Mit der Prüfung der Gleichwertigkeit können private Institute in den USA beauftragt werden. An deren Beurteilung sind die US-Behörden zwar nicht gebunden, sie machen sie sich im Normalfall jedoch zu eigen.

Hat das Konsulat Zweifel daran, dass die Voraussetzungen vorliegen, so solle der Antrag abgelehnt und der Antragsteller auf ein H-1B-Visum verwiesen werden, so jedenfalls die Anweisung des U.S. Department of State.

Das B-1-in-lieu-of-H-1B-Visum ist allerdings etwas in die Kritik geraten und steht zur Zeit zur Überprüfung. Es ist also offen, wie lange ausländische Unternehmen von dieser relativ unkomplizierten Möglichkeit, Aufträge in den USA durchzuführen, noch profitieren können.

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Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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