Auswirkungen der Wahlen auf das US-Einwanderungsrecht

US-Wahlen: Welche Auswirkungen haben sie auf das Einwanderungsrecht?

19.11.2024

Wir werden oft gefragt, ob die US-Wahlen Auswirkungen auf das US-Einwanderungsrecht haben werden. Das lässt sich so einfach allerdings nicht vorhersehen. Bewusst sein sollte man sich allerdings, dass nicht der Präsident, sondern der US-Kongress für den Erlass von Gesetzen zuständig ist. Was wir unter der letzten Präsidentschaft von Donald Trump erlebt hatten, waren weniger Umgestaltungen des US-Einwanderungsrechts als vielmehr punktuelle Restriktionen zum Schutz der nationalen Sicherheit aufgrund von Ausnahmesituationen wie z.B. der Coronapandemie. Die gesetzlichen Bestimmungen zu den für europäische Unternehmen und Geschäftsleute gängigsten Visakategorien blieben weitgehend unangetastet, sowohl unter Trump als auch unter Biden.

Auch eine demokratische Präsidentschaft kann das Einwanderungsrecht einschränken: Das Gesetz, welches festlegt, dass Personen, die sowohl die Staatsbürgerschaft eines Landes haben, die sie zur visumsfreien Einreise (mit „ESTA“) in die USA berechtigen würde, als auch die Staatsbürgerschaft z.B. des Iran, Irak, Syriens oder des Sudans, nicht mehr visumsfrei in die USA reisen können, wurde unter Präsident Obama vom US-Kongress im Dezember 2015 verabschiedet. Das hatte zur Folge, dass seither Deutsch-Iraner für touristische oder geschäftliche Kurzaufenthalte ein B-1-Visum oder B-2-Visum beantragen müssen.

Mögliche Änderungen im US-Einwanderungsrecht

Wir gehen aktuell nicht davon aus, dass die Bestimmungen zum Einwanderungsrecht grundlegend umgestaltet werden, jedenfalls nicht die Bestimmungen, die sich mit der Entsendung von Arbeitnehmern ausländischer Unternehmen in die USA befassen, wie z.B. E-1-Handelsvisa, E-2-Investorenvisa, L-Visa oder ggf. auch O-Visa. Diese Visumskategorien stellen ohnehin schon hohe Voraussetzungen an die Antragsteller und machen explizit oder implizit zur Voraussetzung, dass die US-Wirtschaft positiv beeinflusst wird.

Ein O-Visum können nur Personen mit „außergewöhnlichen Fähigkeiten“ beantragen. Die Kategorie will also ausländische Talente in die USA holen, die nachweisen können, dass sie schon etwas geleistet, z.B. als Künstler Preise gewonnen oder als Naturwissenschaftler Patente erworben haben.

Beim L-Visum werden Mitarbeiter innerhalb eines internationalen Konzerns vom Ausland in die USA entsendet. Dabei müssen diese Mitarbeiter Leitungsfunktion haben bzw. über unternehmensspezifische, so in den USA nicht verfügbare Spezialkenntnisse verfügen, die für den Erfolg – und damit den Erhalt der Arbeitsplätze von US-Arbeitnehmern im US-Unternehmen – erforderlich sind.

E-Visa basieren auf bilateralen Verträgen, sodass Änderungen in diesem Bereich umgekehrt auch Restriktionen für US-Unternehmen und US-Bürger zur Folge hätten. Ohnehin werden auch hier an die Vergabe hohe Anforderungen gestellt: Der Unternehmer, der sich mit einem E-2-Investorenvisum selbständig machen möchte, muss zeigen, dass und wie sein Projekt den USA einen wirtschaftlichen Mehrwert bringen wird und dies dann bei einer Verlängerung des Visums auch nachweisen. Werden Mitarbeiter mit einem E-2-Investorenvisum vom Ausland in die USA entsandt – ähnlich wie beim L-Visum –, so ist auch dies nur möglich bei Mitarbeitern mit Leitungsfunktion oder besonderen Kenntnissen.

Auch im Zusammenhang mit Greencards für nahe Verwandte, wie z.B. Ehegatten (Kategorie IR-1 oder CR-1) oder Kinder, erwarten wir keine besonderen Verschärfungen.

Kurze Geschichte des US-Einwanderungsrechts

Schon früh wurden in den USA Gesetze zur Einbürgerung erlassen, z.B. der Naturalization Act von 1790, der die Staatsbürgerschaft auf Weiße beschränkte. Auch mit der Ausweisung und „Rückführung“ von Einwanderern in ihre Herkunftsländer befasste sich der US-Kongress schon 1798, indem er dem Präsidenten die Befugnis gab, „to order all such aliens as he shall judge dangerous to the peace and safety of the United States […] to depart out of the territory of the United States […].“

1864 erließ der Kongress den Act to Encourage Immigration, ein Gesetz, das zur Einwanderung in die USA ermutigen sollte. 1875 kam mit dem Page Act of 1875 das erste restriktive Einwanderungsgesetz und das Ende einer Politik der „offenen Grenzen“. Das Gesetz betraf Menschen aus China, Japan und „any oriental country“, die nicht völlig frei und aus eigenem Antrieb, sondern als „Zwangsarbeiter“ für „lewd and immoral purposes“ ins Land kamen – faktisch vor allem Frauen, die der Prostitution nachgehen sollten.

Die beiden Immigration Acts von 1882 und von 1891 gelten als die ersten umfassenden Einwanderungsgesetze der USA. Der Immigration Act von 1882 bestimmte u.a., dass Passagiere, die sich als „convict, lunatic, idiot, or […] unable to take care of himself or herself without becoming a public charge […] shall not be permitted to land.“ Der Immigration Act von 1891 wird als Beginn des Ausschlusses von Einwanderern aufgrund allgemeiner gesundheitlicher Probleme angesehen, indem es bestimmt: „[…] the following classes of aliens shall be excluded from admission into the United States […]: All idiots, insane persons, paupers or persons likely to become a public charge, persons suffering from a loathsome or a dangerous contagious disease, persons who have been convicted of a felony or other infamous crime or misdemeanor involving moral turpitude, polygamists […].“

In einem Gesetz von 1917 wurde festgelegt, dass Personen über 16 Jahre lesen können mussten, wobei es für den „Familiennachzug“ gewisse Erleichterungen gab: „All aliens over sixteen years of age, physically capable of reading, who can not [sic] read the English language, or some other language or dialect, including Hebrew or Yiddish […].“

Der Emergency Quota Act von 1921 führte ein nationales Quotensystem ein, das faktisch zur Folge hatte, dass Menschen aus Nord- und Westeuropa bessere Chancen auf Einwanderung hatten als Menschen aus Ost- oder Südeuropa oder aus nichteuropäischen Ländern.

Wir beraten zu US-Visa und Greencard

Sie interessieren sich für ein US-Visum oder eine Greencard? Gern sind Ihnen unsere Experten dabei behilflich. Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gern auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

Zurück zur Blog-Übersicht

Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

>> Zum Profil
>> Kontakt aufnehmen

Kontakt

Kontakt

Kontakt
captcha

Die mit * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder.

Aktuelle Blogbeiträge:

E-2 Visum: Neue Anforderungen des Konsulats in Frankfurt an den Visumsantrag

Nachdem vor einigen Jahren für Frankfurt der Umfang eines E-2-Antrags auf insgesamt 90 Seiten begrenzt worden ist, wurde nun der Umfang erneut verkürzt.


Unbefristete Greencard mit CR-1 Visum: Zeitpunkt der Einreise entscheidend

Es kann sinnvoll sein, bei Erhalt eines CR-1 Visums mit der Einreise in die USA noch etwas zu warten, um gleich die unbefristete Greencard zu bekommen.


Zahlung von USCIS-Gebühren: Bank vorab informieren!

Viele Visumskategorien erfordern vor der Beantragung des eigentlichen Visums, dass durch den sog. Petitioner vorab eine Petition bei der USCIS eingereicht und von dieser gebilligt worden ist. Damit die USCIS die Unterlagen zur Bearbeitung überhaupt annimmt, müssen v.a. die Antragsformulare handschriftlich unterschrieben und die Gebühren gezahlt sein.