Greencard: Zusätzliches I-130-Formular für Kinder ausländischer Ehepartner von US-Staatsbürgern notwendig
08.03.2022
Heute möchten wir auf eine Besonderheit im Zusammenhang mit dem I-130-Formular hinweisen, die insbesondere für diejenigen relevant ist, die als Familienangehörige über einen US-Staatsbürger oder einen Greencardinhaber in die USA gelangen möchten. Denn je nachdem, ob ein US-Staatsbürger oder ein Lawful Permanent Resident (Greencardinhaber) den Antrag stellt und auch für wen der Antrag gestellt wird, entscheidet sich, ob ein zusätzliches I-130-Formular notwendig wird. Wir schildern im Folgenden die Rechtslage:
Angehörige als „Derivate beneficiaries“ in I-130-Formular mit aufnehmen
Im I-130-Formular können sowohl Angaben zu Kindern als auch zu Ehepartnern der Person gemacht werden, die eine Greencard erhalten soll. Sie werden dann als sog. „derivative beneficiaries“ des „beneficiary“ in das Formular mit aufgenommen und können später ebenfalls ein Einwanderungsvisum bzw. eine Greencard erhalten. Auch wenn sie nicht mitreisen sollen, sollten Angaben hierzu gemacht werden.
Reicht also der US-Staatsbürger („petitioner“) beispielsweise als Elternteil eine I-130-Petition für seine verheiratete Tochter oder als Bruder für seine ausländische Schwester („beneficiary“) ein, so können der Ehepartner/die Ehepartnerin und/oder minderjährige (unter 21 Jahre), unverheiratete Kinder des Ausländers/der Ausländerin mit in die I-130-Petition als „derivative beneficiaries“ aufgenommen werden. Anders verhält es sich hingegen bei Kindern ausländischer Ehepartner (s.u.).
Gleiches gilt für die unverheirateten und minderjährigen Kinder des Ehepartners, für den nicht ein US-Staatsbürger, sondern ein Lawful Permanent Resident (Greencardinhaber) eine I-130-Petition einreicht; sie zählen ebenfalls als „derivative beneficiaries“.
Kinder ausländischer Ehepartner von US-Staatsbürgern keine „derivate beneficiaries“
Anders ist dies gem. 8 CFR 204.2(a)(4), wenn der Petitioner nicht Greencardinhaber, sondern US-Staatsbürger ist. Dann gelten die Kinder des ausländischen Ehepartners nicht als „derivative beneficiaries“ und können demzufolge auch nicht in das I-130-Formular für den ausländischen Ehepartner mit aufgenommen werden. Der US-Staatsbürger muss für sie ein gesondertes I-130-Formular ausfüllen, das allerdings zusammen mit dem I-130-Formular (inkl. den unterstützenden Unterlagen, s. sogleich) für seinen Ehepartner eingereicht werden kann und sollte.
Dies ist aber nur dann möglich, wenn eine qualifizierende Beziehung zwischen dem US-Ehepartner und dem Kind besteht, es also „nicht nur“ Kind des ausländischen Teils ist. Dies ist (nicht abschließend) der Fall, wenn
- es das biologische Kind des US-Staatsbürgers ist und, falls dieser der Vater ist und das Kind unehelich geboren wurde, er es vor seinem (des Kindes) 18. Lebensjahr anerkannt hat,
- es vom US-Staatsbürger adoptiert und die Adoption vor Vollendung des 16. Lebensjahres (bzw. 18. Lebensjahres, wenn es das biologische Geschwister eines adoptierten oder ebenfalls zu adoptierenden Kindes unter 16 Jahren ist) abgeschlossen wurde,
- es das Stiefkind des US-Staatsbürgers ist, was wiederum der Fall ist, wenn die Stiefkindschaft begründende Ehe vor dem 18. Lebensjahr des Kindes geschlossen wurde.
Bitte beachten Sie, dass gerade bei Adoptionen je nach den Umständen des Einzelfalls besondere Regelungen gelten können.
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