Status „Refused“ – US-Visumsantrag nur vorläufig abgelehnt

Status „Refused“ – US-Visumsantrag nur vorläufig abgelehnt

13.12.2022

Sie hatten Ihren Interviewtermin im US-Konsulat für Ihr Nichteinwanderungsvisum, und der Konsulatsbeamte hat Ihnen mitgeteilt, dass er den Antrag noch nicht bescheiden kann? In aller Regel wird der online einsehbare Status Ihres Visumsantrags dann den Status „Refused“ aufweisen. Das bedeutet allerdings keineswegs, dass der Antrag bereits endgültig abgelehnt wurde. Entsprechend heißt es im „Kleingedruckten“: „If you were informed by the consular officer that your case was refused for administrative processing, your case will remain refused while undergoing such processing.“ Bis zum Frühjahr 2020 lautete der Status in diesem Fall auch noch „Administrative Processing“.

Der Status „Refused“ ist an dieser Stelle also ein wenig irreführend. „Administrative Processing“ lautet der Status in der Regel nur noch, wenn der Visumsantrag gebilligt, das Visum aber noch nicht gedruckt worden ist bzw. sich gerade in Druck befindet. Nach der Erteilung des Visums ist der Status dann „Issued“.

Keine visumsfreie Einreise in die USA bei „Refused“-Status

Eine visumsfreie Einreise in die USA ist wohl nicht möglich, wenn der Antrag den vorläufigen Statur „Refused“ hat, auch wenn dies nur für ein „Administrative Processing“ geschieht. Die Verwaltungsbestimmungen (in 9 FAM 403.10-3(A)(2)) für Konsulatsbeamte weisen diese an, den Antragsteller für den Fall eines „INA-221(g)-NIV-Refusals“ hierauf hinzuweisen: „Include the following language: Please be advised that for U.S. visa purposes, including ESTA (see ESTA website), this decision constitutes a denial of a visa.“ 

Gründe für ein vorläufiges „Refused“ Ihres US-Visumsantrags

1. Ausnahmegenehmigung („Waiver“) erforderlich

Die vorläufige Ablehnung Ihres Visumsantrags kann zunächst einmal ihren Grund darin haben, dass Sie eine sog. Ausnahmegenehmigung („Waiver“) benötigen, weil Sie beispielsweise in der Vergangenheit wegen einer Straftat verurteilt worden sind und der Konsulatsbeamte den Fall an die zuständige US-Behörde zur Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung weitergeleitet hat. Die Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung kann Wochen oder auch Monate dauern. Der Konsulatsbeamte kann Ihnen im Termin ggf. sagen, wie lange die Bearbeitungszeiten seiner Erfahrung nach sind.

2. Fehlende Unterlagen

Die Ablehnung kann ferner den Grund haben, dass Sie Unterlagen nachreichen müssen. Im Interviewtermin sagt man Ihnen in aller Regel, was man noch sehen möchte. Normalerweise genügt es dann, die verlangten Unterlagen per E-Mail an das Konsulat zu übersenden. Wie lange dann das Konsulat benötigt, um diese Unterlagen zu prüfen, ist nicht beeinflussbar. Unsere Erfahrung zeigt, dass dies, unabhängig vom Umfang der nachgereichten Unterlagen, zwischen weniger als 24 Stunden bei über hundert nachgereichten Seiten bis hin zu mehreren Wochen bei nur zwei Seiten dauern kann.

3. Recherchen seitens des US-Konsulats

Die vorläufige Ablehnung kann aber auch darin begründet liegen, dass das Konsulat von sich aus Informationen über Sie einholen möchte, z.B. einen „FBI background check“ durchführen lässt. Auch hier gilt, dass das Verfahren nicht beschleunigt werden und dieser Prozess Wochen, Monate oder im Einzelfall auch weit über ein Jahr dauern kann.
 

Was tun bei zu langer Bearbeitungsdauer des US-Visumsantrags?

Entscheiden in Deutschland Behörden nicht in angemessener Zeit über einen Antrag, gibt § 75 VwGO die Möglichkeit, „Untätigkeitsklage“ zu erheben. Dies ist in der Regel drei Monate nach Antragstellung möglich; wenn es allerdings einen „zureichenden Grund“ für die Verzögerung gibt, wird eine solche Klage in der Regel keinen Erfolg haben.

Auch in den USA gibt es die Möglichkeit, eine solche Klage zu erheben. Die eine Option nennt sich „Writ of Mandamus“ und basiert auf 28 U.S.C. § 1361, die andere Option basiert auf dem Administrative Procedure Act, zu finden in 5 U.S.C. § 706.

28 U.S. Code § 1361
Action to compel an officer of the United States to perform his duty
The district courts shall have original jurisdiction of any action in the nature of mandamus to compel an officer or employee of the United States or any agency thereof to perform a duty owed to the plaintiff.

5 U.S. Code § 706  
Scope of review
To the extent necessary to decision and when presented, the reviewing court shall decide all relevant questions of law, interpret constitutional and statutory provisions, and determine the meaning or applicability of the terms of an agency action. The reviewing court shall—
(1) compel agency action unlawfully withheld or unreasonably delayed […]

Wichtig: Diese beiden Klagen zielen nur darauf ab, dass die Behörde tätig wird, nicht auf ein bestimmtes Ergebnis, z.B. eine positive Bescheidung des Antrags. 

Unter den US-Gerichten ist allerdings umstritten, ob diese Möglichkeit bei Anträgen auf US-Nichteinwanderungsvisa gegeben ist. Gerichte, die dies ablehnen, berufen sich darauf, dass der US-Kongress den Konsulatsbeamten gerichtlich nicht überprüfbares Ermessen bei der Entscheidung über solche Anträge eingeräumt hat. Andere Gerichte weisen darauf hin, dass die Gesetze den Konsulatsbeamten verpflichten, einen Antrag zu bescheiden, sei es negativ, sei es positiv, d.h. dass da, wo Nicht-US-Bürgern das Recht eingeräumt wird, einen „benefit“ zu beantragen, die Behörden auch eine Pflicht haben, in angemessener Zeit eine Entscheidung zu treffen.

Wann eine solche Klage eingereicht werden kann, hängt natürlich vom Einzelfall ab. Bei Anträgen auf Erteilung eines Nichteinwanderungsvisums sollte eine solche Klage in der Regel nicht vor Ablauf eines Jahres eingereicht werden, bei Einwanderungsvisa, deren Bearbeitung im Einzelfall mehrere Jahre dauern kann, sollten sich die Antragsteller im Normalfall noch länger gedulden.

Wir beraten zum US-Visum

Sie interessieren sich für ein US-Visum oder eine US-Greencard? Gern sind Ihnen unsere Experten für US-Visumsrecht dabei behilflich. Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gern auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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