Greencard für die USA | Voraussetzungen und Beantragung

Greencard USA – Voraussetzungen, Beantragung, steuerrechtliche Folgen

Die United States Permanent Resident Card – besser bekannt unter dem Namen Greencard – ist seit Jahrzehnten das unter Auswanderern wohl beliebteste Ausweisdokument der Welt. Eine Greencard gewährt ihrem Inhaber ein Daueraufenthaltsrecht in den USA sowie die Freiheit, überall in den USA zu wohnen, sich selbstständig zu machen und für jeden Arbeitgeber zu arbeiten. Anders als bei Nichteinwanderungsvisa ist man nämlich durch den Erhalt einer Greencard nicht auf die Mitarbeit bei dem Unternehmen, mit dessen Hilfe man die Greencard beantragt hat, beschränkt.

Mitarbeiter, die sich im Rahmen einer Entsendung in den USA aufhalten, sind oft sehr am Erwerb einer Greencard interessiert. Arbeitgeber, die solchen Wünschen ihrer Angestellten nachkommen, können dadurch ihre besten und erfahrensten Mitarbeiter halten und ihnen gleichzeitig einen Anreiz geben, langfristig am US-Standort zu bleiben.

Wie kann ich eine Greencard für die USA beantragen?

Der Erlangung einer US-Greencard geht ein mehrstufiges Verfahren voraus, das in der Regel wie folgt aussieht:

Schritt 1: Einreichen der Petition durch US-Arbeitgeber oder US-Verwandte

Der erste Schritt geht zumeist (eine Ausnahme ist die EB-1-Greencard für Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten) von einem US-Verwandten (bei familienbasierten Greencards) oder einem US-Arbeitgeber (bei arbeitsplatzbasierten Greencards) aus. Der US-Verwandte oder der US-Arbeitgeber reicht ein Formular mit unterstützenden Unterlagen zu sich (Petitioner) und demjenigen, der die Greencard erhalten soll (Beneficiary), ein. Bei familienbasierten Greencards geschieht dies mit dem Formular I-130, bei arbeitsplatzbasierten Greencards mit dem Formular I-140.

Schritt 2: US-Einwanderungsvisum beantragen

Wird die Petition von der USCIS gebilligt, erhält der Beneficiary eine Benachrichtigung und kann im zweiten Schritt das Einwanderungsvisum beantragen. Der Antrag erfolgt in Deutschland über das US-Konsulat in Frankfurt am Main, bei dem ein persönlicher Termin wahrzunehmen ist. In vielen Fällen erfolgt die Bearbeitung des Visumsantrags in Zusammenarbeit mit dem National Visa Center in den USA. Ein erfolgreich erteiltes Einwanderungsvisum wird in den Reisepass eingefügt. Es handelt sich hierbei um ein in der Regel für sechs Monate gültiges Einreisedokument.

Vor dem Termin muss sich der Antragsteller auch von einem besonders dafür autorisierten Amtsarzt („panel physician“) untersuchen lassen. Dieser prüft beispielsweise vorhandene Impfungen, führt Blutuntersuchungen durch und macht Röntgenaufnahmen (Blogartikel "Medical Exam"). Eine Liste der zugelassenen Amtsärzte finden Sie hier. Bitte erkundigen Sie sich beim Amtsarzt Ihrer Wahl nach den aktuellen Anforderungen. 

Schritt 3: Automatischer Greencard-Versand an US-Adresse

Die Greencard selbst wird nach der Einreise in die USA an eine im Visumsverfahren anzugebende US-Adresse gesandt, ohne dass der Antragsteller hier noch zusätzlich etwas unternehmen müsste. Es können allerdings einige Wochen oder Monate vergehen, bis die Greencard versandt wird. Bei der Einreise versieht der US-Grenzbeamte den Reisepass des zukünftigen Greencardinhabers mit einem Stempel, der ihn als Lawful Permanent Resident ausweist. Der so gestempelte Reisepass stellt eine Art vorläufige Greencard dar und ist sowohl ein Reisedokument als auch eine US-Arbeitserlaubnis.

Greencard macht US-Staatsbürgerschaft möglich

Über eine Greencard hat man die Möglichkeit, nach drei bis fünf Jahren die US-Staatsbürgerschaft zu erwerben. Eine Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft ist grundsätzlich möglich. Dafür muss aber vor Erlangen der US-Staatsbürgerschaft eine Beibehaltungsgenehmigung in Deutschland beantragt und erteilt worden sein.

Voraussetzungen für die Beantragung einer US-Greencard

Eine Greencard gewährt dem Inhaber viele Rechte, bringt aber auch einige Pflichten mit sich:

  • Greencardinhaber müssen ihren Lebensmittelpunktin die USA verlegen und behalten, sonst droht ihnen der Verlust der Greencard.
  • Aufenthalte außerhalb der USA für weniger alssechs Monate am Stück sind grundsätzlich unproblematisch. Bei einem Auslandsaufenthalt zwischen sechs Monaten und einem Jahr kann eine Wiedereinreise als Greencardinhaber bereits problematisch werden. In solchen Fällen kann ein US-Grenzbeamter durchaus Fragen stellen und ggf. Unterlagen verlangen, die die Beibehaltung eines US-Lebensmittelpunktes nachweisen.
  • Personen, die sich länger als ein Jahr außerhalb der USA aufgehalten haben, müssen grundsätzlich ein spezielles Visum beantragen, um wieder als Greencardinhaber in die USA einreisen zu können. Ein solches Returning Resident Visa wird nur ausgestellt, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen, d.h. der längere Auslandsaufenthalt durch höhere Gewalt bedingt war wie z.B. einen Krankenhausaufenthalt. In der Praxis kann man auch versuchen, ohne ein Returning Resident Visa wiedereinzureisen, wenn man länger als ein Jahr außerhalb der USA war. Allerdings ist ein solcher Versuch mit beachtlichen Risiken verbunden und verlangt erfahrungsgemäß deswegen vorherige Rücksprache mit einem Anwalt.

Firmengründung in den USA – Full-Service-Kanzlei berät zum US-Markteintritt

Neben der Beratung in US-Visumsangelegenheiten begleiten unsere Anwälte/US-Anwälte auch den Markteintritt Ihres Unternehmens in die USA. Wir unterstützen Sie bei der  

  • Wahl der passenden Unternehmensform (LLC, Corporation, Partnership)
  • Wahl des US-Bundesstaates für die Firmengründung
  • Gründung und Anmeldung auf Bundesebene, Bundesstaats- und Lokalebene
  • Steuerberatung (Wegzugbesteuerung, Doppelbesteuerungsabkommen/DBA-USA)
  • Nationalen und internationalen Vertragsgestaltung
  • US-Patent- und Markenregistrierung
  • Complianceberatung bezüglich Rechtsvorschriften der US-Regierungsbehörden

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Reentry Permit für Greencardinhaber

Wer vor der Ausreise weiß, dass er längere Zeit außerhalb der USA verbringen wird, kann eine sogenannte Reentry Permit beantragen. Diese erlaubt ihm, sich bis zu zwei Jahreaußerhalb der USA aufzuhalten, ohne für die Wiedereinreise ein Returning Resident Visa beantragen zu müssen. Aber auch der Inhaber einer Reentry Permit muss darauf vorbereitet sein, bei einer Wiedereinreise in die USA seinen Aufenthalt außerhalb der USA genau zu schildern und zu rechtfertigen.

Greencard und Steuerpflicht in den USA

Nicht zuletzt sollten auch die steuerlichen Konsequenzen einer US-Greencard – sowohl das Steuerrecht der USA als auch das Steuerrecht des Heimatlandes betreffend – bedacht werden. Wer eine Greencard besitzt und dementsprechend seinen Lebensmittelpunkt in die USA verlegt hat, muss natürlich US-Steuern bezahlen. Auch wer seine Greencard behalten hat, aber mittlerweile im Ausland lebt, muss weiterhin US-Steuererklärungen einreichen und ggf. US-Steuern bezahlen. Selbstverständlich kann man eine Greencard aber auch aufgeben. Hierfür ist ein formales Verfahren mit speziellem Formular vorgesehen.

Arbeitsplatzbasierte vs. familienbasierte Greencards

Grundsätzlich gibt es zwei Kategorien: arbeitsplatzbasierte und familienbasierte Greencards. Erstere können gemeinsam durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer beantragt werden, Letztere durch Familienangehörige von US-Staatsbürgern und US-Greencardinhabern.

Für bestimmte Personengruppen gibt es jedoch Ausnahmen:

  • Durch das sogenannte EB-5 Investment-Program können auch Investoren eine Greencard erwerben.
  • Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten können über eine sogenannte self-petition in der Kategorie EB-1 auch ohne Arbeitsplatz oder Jobangebot eine Greencard beantragen.
  • Personen, die einer Tätigkeit nachgehen, die im nationalen Interesse der USA liegt, können über die Kategorie EB-2 auch ohne einen Arbeitgeber eine Greencard erlangen.
  • Für alle anderen Personen ist die Teilnahme an der Greencard-Lotterie ebenfalls eine Option.

Arbeitsplatzbasierte Greencards

Die arbeitsplatzbasierten Greencards sind kontingentiert, d.h. pro Steuerjahr wird nur eine begrenzte Anzahl solcher Greencards vergeben. Gehen in einer Kategorie mehr Anträge ein, als Greencards vergeben werden können, werden die „überschüssigen Anträge“ auf eine Warteliste gesetzt, d.h. der Antrag wird zwar nicht verworfen, aber vorläufig noch nicht bearbeitet.

Für alle arbeitsplatzbasierten Greencards ist ein Arbeitsplatzangebot erforderlich. Eine Ausnahme hiervon bilden nur die erste Unterkategorie der Kategorie EB-1 („workers with extraordinary ability“) sowie die Kategorie Kategorie EB-2, wenn die Tätigkeit des Antragstellers in den USA im nationalen Interesse liegt.

Der potenzielle US-Arbeitgeber muss auch zeigen, dass er keinen US-Amerikaner für die Stelle gefunden hat („labor certification“). Eine Ausnahme hiervon bilden nur die Kategorien EB-1 (alle Unterkategorien), EB-2, wenn, wie geschildert, die Tätigkeit des Antragstellers im nationalen Interesse liegt, EB-4 und EB-5.

Die arbeitsplatzbasierten Greencards fächern sich in folgende Unterkategorien auf:

  • EB-1 für
    • „workers with extraordinary ability“ (EB-1A): Personen mit außergewöhnlichen Fähigkeiten (internationale oder nationale Bekanntheit erforderlich)
    • „outstanding professors and researchers“ (EB-1B): international anerkannte Forscher oder Hochschullehrer
    • „multinational executives and managers“ (EB-1C): Manager oder leitende Angestellte internationaler Konzerne
       
  • EB-2 für
    • „advanced degree professionals“: Personen, die einen Beruf ausüben, für den ein US-Bachelor die Mindestvoraussetzung darstellt und die einen höheren Abschluss als den des US-Bachelors (oder eines vergleichbaren ausländischen Abschlusses) haben (z.B. Master, Doktorgrad) oder einen Bachelor und mindestens fünf Jahre Berufserfahrung
    • „persons with exceptional ability“: Personen, die in ihrem Beruf über außergewöhnliche Fähigkeiten (nationale Bekanntheit genügt) verfügen
       
  • EB-3 für
    • „professional workers“ (Akademiker): Personen mit einem Beruf, der in der Regel mindestens einen US-Bachelor erfordert, und Personen, die einen solchen US-Bachelor oder einen gleichwertigen ausländischen Abschluss erworben haben
    • „skilled workers“ (Facharbeiter): Personen, die einen Beruf ausüben, der mindestens eine zweijährige Berufserfahrung erfordert
    • „unskilled workers“ (sonstige Arbeitnehmer): Personen, die über die Berufserfahrung bzw. Ausbildung verfügen, die der Arbeitsplatz verlangt
       
  • EB-4 für
    • Mitglieder von Religions- bzw. Glaubensgemeinschaften, die in den USA die Tätigkeit eines Geistlichen (Pfarrer, Prediger o.ä) ausüben möchten
       
  • EB-5 für
    • Personen, die die Absicht haben, in ein bestehendes oder neu zu gründendes Unternehmen 1,05 Mio. USD (Stand Oktober 2022) zu investieren und dadurch zehn Vollzeitarbeitsplätze zu schaffen; befindet sich das Unternehmen in einer wirtschaftsschwachen Region, genügt als Investition eine Summe von 800.000 USD.

Familienbasierte Greencards

Mit Ausnahme der IR-Kategorie ("immediate relatives") sind auch die familienbasierten Greencards kontingentiert, d.h. pro Steuerjahr wird nur eine begrenzte Anzahl solcher Greencards vergeben, was dazu führt, dass „überschüssige Anträge“ vorläufig nicht bearbeitet, sondern auf eine Warteliste gesetzt werden.

Die familienbasierten Greencards untergliedern sich wie folgt:

  • IR-Kategorie ("immediate relatives") für nahe Verwandte von US-Bürgern
    • IR-1 für Ehepartner
    • IR-2 für unverheiratete Kinder unter 21 Jahren
    • IR-3 für Waisen, die im Ausland adoptiert wurden
    • IR-4 für Waisen, die in den USA adoptiert wurden
    • IR-5 für Eltern eines US-Bürgers, der mindestens 21 Jahre alt ist
  • F-Kategorie ("family preference relatives") für gewisse sonstige Verwandte von US-Bürgern und ggf. Greencardinhabern
    • F1 für unverheiratete Kinder eines US-Bürgers über 21 Jahre
    • F2 für Ehepartner, minderjährige Kinder (F2A) oder mindestens 21 Jahre alte, unverheiratete Kinder (F2B) von Personen, die mit Greencard in den USA leben
    • F3 für verheiratete Kinder eines US-Bürgers und seines Ehepartners und minderjährige Kinder
    • F4 für Geschwister eines mindestens 21 Jahre alten US-Bürgers, dessen Ehepartner und minderjährige Kinder

Kosten für eine US Greencard

Im Zuge der Beantragung einer Greencard fallen ganz unterschiedliche Kosten an. Zu berücksichtigen sind dabei Kosten für die notwendige medizinische Untersuchung (Medical Exam), Impfungen oder Gebühren für die Beantragung des Einwanderungsvisums beim US-Konsulat. Diese Gebühren sind mit 220 USD bzw. 325 USD für die Immigrant Fee und ca. 500 Euro für das Medical Exam (Stand Oktober 2022) recht überschaubar. Es empfiehlt sich allerdings die Beratung durch einen US-Visumsexperten, der gemeinsam mit dem Antragsteller prüft, welche Visumskategorie die größten Erfolgsaussichten verspricht, und den Antragsprozess qualifiziert begleitet. Hier unterscheiden sich die Kosten je nach Beratungsaufwand und Greencardkategorie.

Greencard für die USA kaufen

Eine Greencard für die USA lässt sich nicht einfach so käuflich erwerben. Die Vergabe der meisten Greencards ist an strikte Bedingungen, wie dem Vorhandensein von US-Familienangehörigen, eines US-Arbeitgebers oder besonderer Fähigkeiten und Qualifikationen, geknüpft. Die einzige Ausnahme hiervon bildet die EB-5-Greencard, die es Ausländern ermöglicht, über eine passive Investition in ein US-Unternehmen oder U.S. Regional Center eine Greencard zu erwerben. In diesem Falle könnte man im weitesten Sinne von einem Greencardkauf sprechen.

Verlust des Greencardstatus

Die Greencard ist das „Ticket“ für den Daueraufenthalt in den USA. Einmal erteilt heißt aber dennoch nicht, dass der Greencardstatus nicht doch wieder aberkannt werden kann. Begeht der Greencardinhaber eine Straftat oder hält er sich zu lange im Ausland auf, kann er seinen Greencardstatus durchaus auch wieder verlieren. Bei Scheidung kann der Greencardstatus unter Umständen ebenfalls aberkannt werden, wenn die Greencard auf zwei Jahre befristet wurde, weil die Ehe zum Zeitpunkt der Einreise des Ehepartners in die USA noch keine zwei Jahre Bestand hatte.

Beratung zur US-Greencard durch erfahrene Anwälte

Sie haben sich dazu entschieden, eine US Greencard zu beantragen? Sie möchten, dass unsere erfahrenen Anwälte Ihren Greencardantrag professionell begleiten? Gerne beraten wir Sie umfassend zur Beantragung einer Greencard und begleiten Sie durch alle notwendigen Schritte. Neben der Beratung zum Visumsrecht und der Prüfung, ob Sie Ihre deutsche Staatsbürgerschaft behalten können, evaluieren unsere Anwälte, welche steuerrechtlichen Auswirkungen Ihre US-Einbürgerung mit sich bringt.

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Thomas Schwab. Melden Sie sich jederzeit bei uns, wenn Sie einen Termin für ein Beratungsgespräch mit unserem Experten vereinbaren möchten, entweder über unser Online-Terminbuchungssystem, per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gerne auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

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