Mitarbeiter entsenden mit dem L-1 Visum: Voraussetzungen für die „blanket petition“

Mitarbeiter entsenden mit dem L-1 Visum: Voraussetzungen für die „blanket petition“

17.01.2024

Mit dem L-1 Visum können Unternehmen Führungskräfte, Manager und Mitarbeiter mit Spezialkenntnissen für einen bestimmten Zeitraum in die USA entsenden.

„Blanket petition“ oder „individual petition“?

Es gibt zwei Möglichkeiten, ein L-Visum zu erlangen:

  1. Über eine „individual petition“: Diese wird bei der USCIS eingereicht. Nach deren Billigung wird dann das eigentliche Visum bei einem US-Konsulat beantragt.
  2. Über eine „blanket petition“: Diese wird allein vom US-Konsulat bearbeitet.

Nicht alle Mitarbeiter, die für eine „individual petition“ in Betracht kommen, können auch ein L-Visum über eine „blanket petition“ erhalten. Die „blanket petition“ ist dabei die sehr viel einfachere Option. Dafür muss das Unternehmen jedoch einige Voraussetzungen erfüllen.

Voraussetzungen des Unternehmens für eine „blanket petition“

Für eine „blanket petition“ kommt ein Konzern nur in Betracht, wenn insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (8 CFR 214.2(l)(4)):

  • Der Konzern hat eine US-Zweigstelle, die seit mindestens einem Jahr geschäftstätig ist.
  • Der Konzern hat mindestens drei Zweigstellen und erfüllt mindestens eine der drei folgenden Bedingungen:
    • Für den Konzern wurden während der letzten zwölf Monate mindestens zehn L-Petitionen für Manager, Executives oder „specialized knowledge professionals“ gebilligt.
    • Die US-Zweigstellen haben insgesamt einen Umsatz von mindestens 25 Mio. US-Dollar („annual sales of at least $25 million“).
    • In den USA werden mindestens 1.000 Mitarbeiter beschäftigt.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann der Konzern eine „blanket petition“ beantragen. Wird diese gebilligt, kann er künftig Mitarbeiter auf dieser Grundlage, ohne vorher eine „individual petition“ bei der USICS einreichen zu müssen, in die USA entsenden.

Wichtig dabei ist aber, dass nicht alle Mitarbeiter, die ein L-Visum über eine „individual petition“ erhalten könnten, auch eines über eine „blanket petition“ bekommen können. Über eine „individual petition“ können folgende Personen ein L-Visum beantragen:

  • Manager
  • Executives
  • Mitarbeiter mit unternehmensspezifischen Spezialkenntnissen („specialized knowledge“)

Voraussetzungen der Mitarbeiter für eine „blanket petition“

Bei einer „blanket petition“ kommen neben Managern und Executives nur „specialzied knowledge professionals“ in Betracht. Diese müssen über unternehmensspezifische Spezialkenntnisse (vgl. 8 CFR 214.2(l)(D)) verfügen und die Bedingung in INA 101(a)(32) erfüllen:

„The term ’profession‘ shall include but not be limited to architects, engineers, lawyers, physicians, surgeons, and teachers in elementary or secondary schools, colleges, academies, or seminaries“.

Hierzu enthalten die Verwaltungsbestimmungen für Konsulatsbeamte weitergehende Hinweise (9 FAM 402.12-12(D)): In der Regel muss der Mitarbeiter mindestens über einen Bachelorabschluss verfügen oder Kenntnisse nachwiesen können, die einem solchen gleichkommen.

ESTA-Sperre bei Ablehnung des Visumsantrags

Anlässlich eines konkreten Falles möchten wir deshalb darauf hinweisen, dass eine „blanket petition“ nicht leichtfertig dafür genutzt werden sollte, um Mitarbeiter in die USA zu entsenden. Denn wenn diese die Voraussetzungen nicht erfüllen, wird das Visum in aller Regel abgelehnt. Der Mitarbeiter hat dann die Folgen zu tragen. Er darf zukünftig nicht mehr visumsfrei („ESTA“) in die USA reisen, sondern muss für einen Urlaub ein Besuchervisum beantragen.

Wir beraten zum L-Visum

Sie interessieren sich für ein L-Visum? Gern sind Ihnen unsere Experten für US-Visumsrecht dabei behilflich. Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gern auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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