Visa für die USA | L-1 Visum für unternehmensinterne Mitarbeiter

L-1 Visum - Arbeitsvisum für die USA

Für wen ist das L-1 Visum?

a) Gründung einer Zweigstelle, Tochterunternehmung oder eines Büros in den USA

Für Unternehmer, die in Deutschland schon einen laufenden Betrieb aufgebaut haben, besteht die Möglichkeit, ein sog. L-1 Visum zu beantragen, um, nach formaler Gründung, in den USA eine Zweigstelle, ein neues Büro oder eine Tochterunternehmung aufzubauen oder Mitarbeiter in ein bereits bestehendes, konzernangehöriges Unternehmen zu entsenden. 

b) L-1 Visum als Alternative zum E-2 Visum

Ein L-1 Visum kommt insbesondere auch dann in Frage, wenn der Weg in die USA über ein E-Visum versperrt ist, weil die entsprechenden Voraussetzungen, beispielsweise im Hinblick auf den bestehenden Handel, die erforderliche Investition oder die Staatsangehörigkeit – die ja beim E-Visum eine wichtige Rolle spielt –, nicht erfüllt sind bzw. werden können.

c) L-1 Visum für Nonprofit-Organisationen

Ferner bietet das L-1 Visum auch Nonprofit-Organisationen, die sich per se nicht für ein E-Visum qualifizieren können, die Möglichkeit, in den USA Fuß zu fassen.

Wie lange ist das L-1 Visum gültig?

Das L-Visum zur Eröffnung eines neuen Büros ist für ein Jahr gültig bzw. der Aufenthalt in den USA für ein Jahr erlaubt, danach muss es verlängert werden. Bei Verlängerungen oder bei L-Visa, die zur Mitarbeit von bereits geschäftstätigen Unternehmen beantragt werden, kann ein Aufenthalt von bis zu drei Jahren gewährt werden. Verlängerungen sind für jeweils zwei Jahre möglich.

Ein L-Visum kann man nicht beliebig oft verlängern. Der Inhaber eines L-1A Visums (Manager, Executive) kann damit maximal sieben Jahre in den USA arbeiten, der Inhaber eines L-1B Visums (Mitarbeiter mit Spezialkenntnissen) für nicht mehr als fünf Jahre. Dabei zählt nicht die Inhaberschaft des Visums für den genannten Zeitraum, sondern der physische Aufenthalt in den USA. Für Pendler, die ihre Arbeitszeit zwischen dem US-Unternehmen und einem Konzernunternehmen außerhalb der USA aufteilen, können ggf. Ausnahmen bestehen, d.h. dass eine Verlängerung über die fünf bzw. sieben Jahre hinaus möglich ist.

Außerdem ist zu beachten, dass das L-Visum immer nur zusammen mit einer Petition gültig ist. Es kann durchaus sein, dass ein Visum für fünf Jahre erteilt wird, die Petition aber nur für drei Jahre gültig ist, dann darf man auch nur drei Jahre in den USA arbeiten und müsste vor Ablauf die Petition verlängern lassen, allerdings ohne ein neues Visum beantragen zu müssen.

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Welche Anforderungen müssen Unternehmen erfüllen?

1. Beziehung zwischen den beiden beteiligten Unternehmen

Voraussetzung ist zunächst, dass das im Heimatland bestehende Unternehmen und das in den USA gegründete Unternehmen bzw. das zu eröffnende Büro in einer qualifizierenden Beziehung zueinander stehen. 

Eine solche qualifizierende Beziehung ist beispielsweise gegeben, wenn eine unselbstständige Zweigstelle in den USA gegründet wird. Sie kann aber auch dann vorliegen, wenn beide Unternehmen rechtlich selbstständig sind. Entscheidend ist dann vor allem, dass das eine Unternehmen am anderen beteiligt ist und dass ein Unternehmen faktisch die Kontrolle über das andere ausübt. Eine Mehrheitsbeteiligung ist allerdings nicht zwingend erforderlich. 

Eine für ein L-1 Visum qualifizierende Beziehung liegt schließlich auch vor, wenn beide Unternehmen im Eigentum und unter der Kontrolle einer dritten Gesellschaft oder einer natürlichen Person stehen, beispielsweise ein und demselben Einzelunternehmer gehören.

Das L-1 Visum kommt also in der Regel bei Mutter-, Tochter- oder auch Schwestergesellschaften in Betracht.


2. Laufende Geschäftstätigkeit in Deutschland

Das Heimatunternehmen muss seine Geschäftstätigkeit aufrechterhalten, während sich der Mitarbeiter in den USA befindet. Ein L-1 Visum ist also nicht geeignet für Einzelunternehmer, deren Betrieb zu Hause stillsteht, während sie in den USA ein neues Unternehmen aufbauen.


3. Eröffnung eines neuen Büros in den USA

Im Zusammenhang mit der Entsendung eines Mitarbeiters zur Eröffnung eines neuen Büros muss – und zwar bei Antragstellung – nachgewiesen werden, dass ausreichend Bürofläche angemietet worden ist. Das Visum wird zunächst nur für ein Jahr ausgestellt.

Alle Infos zum L-1 Visum kurz und knapp im Video

Welche Voraussetzungen gelten für L-1 Visumsantragsteller?

Voraussetzung für ein L-1 Visum ist, dass die Person, die in die USA versetzt werden soll, entweder eine leitende Position im deutschen Unternehmen eingenommen hat oder unternehmensspezifische Spezialkenntnisse erworben und angewendet hat. Auch die Position in den USA muss eine leitende Position sein oder die Anwendung der im Ausland erworbenen Spezialkenntnisse erfordern. Die Position in den USA und in Deutschland muss aber nicht dieselbe sein, d. h. jemand mit Leitungsfunktion in Deutschland könnte auch mit Spezialkenntnissen in den USA eingesetzt werden und umgekehrt.

1. Leitende Position

In leitender Position ist eine Person dann tätig, wenn ihr die Leitung des Unternehmens oder einer seiner Abteilungen obliegt, sie die Aufsicht über andere Mitarbeiter in gehobener Position und zumindest ein Mitspracherecht im Hinblick auf Anstellung und Kündigung anderer Mitarbeiter hat.

2. Besondere Kenntnisse

Besondere Kenntnisse, die ebenfalls für ein L-1 Visum qualifizieren, können sich beispielsweise auf die Produktpalette oder die vom Unternehmen angebotenen Dienstleistungen beziehen. Aber auch für Tätigkeiten, die die intime Kenntnis der internen Unternehmensabläufe erfordern, kann ein L-1 Visum in Frage kommen. Unabdingbar ist in solchen Fällen jedoch, dass die von der Position geforderten Kenntnisse nicht auf dem US-Arbeitsmarkt vorhanden sind.

3. Dauer der Tätigkeit und Vollzeitbeschäftigung

Nicht zuletzt muss der Mitarbeiter, der in die USA entsendet werden soll, innerhalb von drei Jahren vor Antragstellung mindestens für ein Jahr beim deutschen Unternehmen in leitender Position oder mit Spezialkenntnissen angestellt gewesen sein. Zu beachten ist dabei außerdem, dass nur eine Anstellung in Vollzeit in Betracht kommt und eine auch über mehrere Jahre sich erstreckende Teilzeitbeschäftigung in keinem Fall genügt.

Alle Voraussetzungen müssen bei Einreichen der Petition erfüllt sein

Zu bedenken ist, dass alle faktischen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Petition gebilligt werden kann, zum Zeitpunkt des Einreichens der Petition vorliegen müssen. Fehlen Unterlagen, Nachweise oder Informationen wird die USCIS diese zwar in der Regel nachfordern (request for evidence), es wird aber keine Möglichkeit eingeräumt, die weiteren Voraussetzungen erst noch zu schaffen.

Wird zum Beispiel die US-Gesellschaft in einem US-Staat gegründet, soll der Antragsteller aber in einem anderen US-Staat tätig werden, so muss sowohl die staatliche Erlaubnis erteilt als auch schon ein Büro angemietet worden sein, wenn die Petition eingereicht wird. Wurde vergessen, den Mietvertrag einzureichen, so kann er in der Regel nachgereicht werden. Wurde aber vergessen, einen solchen abzuschließen, hilft es nicht, dies noch schnell nachzuholen und ihn nach Eingang der Petition hinterherzusenden. Es müsste eine vollständig neue Petition eingereicht werden.

Blanket-Petition – Wann die Petition für ein L-1 Visum entfällt

Die Beantragung eines L-1-Visums ist recht aufwendig. Der US-Arbeitgeber muss bei der US-Einwanderungsbehörde USCIS vorab eine Petition mit den unterschiedlichsten Unterlagen einreichen. Erst nach Billigung der Petition kann dann der Mitarbeiter das eigentliche Visum beim US-Konsulat beantragen.

Allerdings gibt es für Unternehmen, die einige besondere Voraussetzungen erfüllen, die Möglichkeit der sog. Blanket-Petition. Diese ermöglicht es, dass die zu entsendenden Mitarbeiter tatsächlich nur den Termin beim US-Konsulat wahrnehmen müssen. Eine vorab einzureichende Petition ist also nicht mehr erforderlich.

Eine sog. Blanket-Petition kommt in der Regel nur für ein US-Unternehmen in Betracht, das mindestens ein Jahr geschäftstätig ist und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: 

  • Über das US-Unternehmen (ggf. US-Konzern) wurden in den letzten zwölf Monaten erfolgreich mindestens zehn L-1 Visa beantragt (und zwar für managers, executives oder sog. specialized knowledge professionals, wobei in letztere Kategorie nur die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen fallen, Spezialkenntnisse allein also nicht ausreichen).
  • Das US-Unternehmen bzw. in den USA ansässige konzernangehörige Unternehmen haben einen Umsatz (annual sales) von mindestens 25 Millionen US-Dollar.
  • Das US-Unternehmen bzw. der US-Konzern beschäftigt in den USA mindestens 1.000 Arbeitnehmer.

Wurde eine solche Blanket-Petition erstmalig von der USCIS genehmigt, können weitere Mitarbeiter (manager, executives, specialized knowledge professionals), in die USA entsandt werden, ohne dass für diese vorher eine Petition eingereicht wird. Es genügt ein Konsulatstermin.

Familienangehörige und L-1 Visum

Ehepartnern und unverheirateten Kindern unter 21 Jahren kann ein L-2 Visum ausgestellt werden. Allerdings darf nur der Ehepartner in den USA arbeiten, nicht die Kinder.

Unsere Beratung zum L-1 Visum

Sie haben Fragen zum L-1 Visum für die USA? Unsere spezialisierten Anwälte sind Ihnen bei der Wahl des richtigen Visums sowie bei der Durchführung des notwendigen Antragsverfahrens behilflich. Sie erreichen uns per E-Mail (info@visum-usa.com) und telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26), oder nutzen Sie gern auch unser Online-Terminbuchungssystem.

Hinweis: Wenn Sie bereits wissen, dass ein L-1 Visum das richtige Visum für Sie ist und Sie eine (kostenpflichtige) Erstberatung daher nicht benötigen, können Sie uns auch direkt mit der Beantragung eines L-1 Visums beauftragen!

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