Executive Order: Einreisestopp vorläufig ausgesetzt

Executive Order: Einreisestopp vorläufig ausgesetzt

07.02.2017

Vergangenen Freitag hat das US-Bundesgericht in Seattle die Durchführung der Executive Order von Präsident Donald Trump vorläufig ausgesetzt. Mit seiner Executive Order vom 27.01.2017 verhängte der US-Präsident ein temporäres Einreiseverbot für Staatsangehörige des Irak, Iran, Jemen sowie aus Libyen, Somalia, dem Sudan und Syrien.

Das US-Justizministerium beantragte beim Berufungsgericht in San Francisco, die Executive Order vorerst wieder in Kraft zu setzen. Dieses Gericht gilt als eines der liberalsten Bundesgerichte. Heute Abend findet eine Anhörung der Parteien statt.

Visaanträge werden vorerst wieder bearbeitet

Die US-Konsulate in Deutschland bearbeiten vorläufig wieder Visaanträge von Personen, die vom Einreisestopp betroffen waren. Auf ihrer Webseite heißt es:

Zur Umsetzung dieses Präsidialerlasses hatte das US-Außenministerium für Staatsangehörige der Länder Syrien, Irak, Iran, Libyen, Somalia, Sudan und Jemen mit wenigen Ausnahmen die Terminvergabe für Gespräche vorläufig ausgesetzt und die Bearbeitung von Einwanderungsvisa und Nichteinwanderungsvisa eingestellt. Diese Visaanträge werden nun wieder bearbeitet und Gesprächstermine werden wieder vergeben.

Entsprechend werden die betroffenen Personen grundsätzlich wieder in die USA eingelassen, sollten sich jedoch auf besonders intensive Befragungen und Untersuchungen gefasst machen.

Einreiseverbot könnte wieder in Kraft treten

Je nach Ausgang der Anhörung beim Berufungsgericht kann das Einreiseverbot wieder in Kraft treten. Wie dann mit Reisenden verfahren wird, die ihre Reise angetreten haben, als die Executive Order noch ausgesetzt war, und in den USA ankamen, als sie wieder in Kraft war, bleibt abzuwarten. Betroffene Personen sollten allerdings damit rechnen, wieder zurückgeschickt zu werden.

Haben Sie Fragen?

Sie interessieren sich für ein US-Visum oder eine US-Greencard? Gern sind Ihnen unsere Experten für US-Visumsrecht dabei behilflich. Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gern auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

>> Zum Profil
>> Kontakt aufnehmen

Kontakt

Kontakt

Kontakt
captcha

Die mit * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder.

Aktuelle Blogbeiträge:

O-Visum: Bearbeitung kann mehrere Monate dauern

Die Erlangung eines O-Visums läuft in mehreren Schritten ab, die einige Zeit in Anspruch nehmen. Planen Sie mindestens vier bis sechs Monate dafür ein.


Mitarbeiter entsenden mit dem L-1 Visum: Voraussetzungen für die „blanket petition“

Nicht alle Mitarbeiter, die für eine „individual petition“ in Betracht kommen, können auch ein L-Visum über eine „blanket petition“ erhalten. Die „blanket petition“ ist dabei die sehr viel einfachere Option. Dafür muss das Unternehmen jedoch einige Voraussetzungen erfüllen.


E-2 Visum für Investoren: Wie hoch muss die Investitionssumme sein?

Im Internet liest man häufig, dass die Investitionssumme für ein E-2 Visum bei 200.000 USD oder mehr läge. Das können wir aus der Praxis so nicht bestätigen.