Ausnahmegenehmigung für Nichteinwanderungsvisa bei Verurteilungen und Vorstrafen

Ausnahmegenehmigung für Nichteinwanderungsvisa bei Verurteilungen und Vorstrafen

07.02.2018

In einem früheren Blogbeitrag (US-Einreisesperre aufgrund von Verurteilungen und Vorstrafen) haben wir bereits aufgezeigt, dass in vielen Fällen, in denen eine Vorstrafe vorliegt – auch wenn sie nicht (mehr) im Führungszeugnis steht – ein Einreiseverbot in die USA besteht. Falls ein solches Einreiseverbot vorliegt, kann ein Visum ohne vorher erteilte Ausnahmegenehmigung nicht ausgestellt werden. Zudem ist zu beachten, dass das ESTA-Programm für visumsfreie Einreisen nicht mehr genutzt werden kann.

In diesem Beitrag möchten wir nun auf die Ausnahmegenehmigung für Nichteinwanderungsvisa, den sog. INA 212(d)(3)(A)-Waiver eingehen. Allerdings ist ein solcher Waiver selbstverständlich nur dann erforderlich, wenn ein Einreiseverbot vorliegt. Falls Sie sich unsicher sind, ob Ihre Verurteilung ein Einreiseverbot zur Folge hat oder nicht, sollten Sie auf jeden Fall Kontakt zu einem Anwalt für US-Visums- und -Einwanderungsrecht aufnehmen. 

Wie erhalte ich eine Ausnahmegenehmigung?

Voraussetzung ist zunächst ein Visumsantrag bei einem US-Konsulat, z.B. ein Antrag auf Erteilung eines B-1-Geschäfts- oder B-2-Touristenvisums. Im Interviewtermin wird der Konsulatsbeamte dann feststellen, dass der Antragsteller „inadmissible“ und „ineligible“ ist, ihm also zunächst kein Visum erteilt werden kann. Anschließend kann der Antragsteller Unterlagen vorlegen, die für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung erforderlich sind. Diese Unterlagen können auch nach dem Interviewtermin eingereicht werden.

Der Konsulatsbeamte wird sich die Unterlagen durchsehen und sie an die zuständige Behörde in den USA weiterleiten – in der Regel an das „CBP Admissibility Review Office (ARO)“ –, sofern er der Auffassung ist, dass eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden sollte.

Möchte der Konsulatsbeamte keine solche Empfehlung erteilen, so ist er dazu angehalten, den Fall dennoch an die zuständige US-Behörde weiterzuleiten, wenn der Antragsteller explizit darauf besteht, dass über eine Ausnahmegenehmigung entschieden werden soll.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Ausnahmegenehmigung erfüllt sein?

Bei der Entscheidung, ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird, berücksichtigen die Behörden vor allem, 

  • ob der Antragsteller sich sonst für das beantragte Visum allgemein qualifiziert (hier stellt sich oft u.a. die Frage, ob der Antragsteller ausreichend nachgewiesen hat, dass er eine starke Bindung zu einem Land außerhalb der USA und somit keine Einwanderungsabsichten hat),
  • wie schwer die begangene Straftat war und wie lange sie zurückliegt,
  • welche Gründe für die geplante US-Reise vorliegen,
  • ob sich die geplante Reise auf die öffentlichen Interessen der USA positiv oder negativ auswirkt,
  • ob es sich um einen einzelnen Fehltritt handelt oder um ein Handlungsmuster und
  • ob der Antragsteller eine Art Rehabilitation erfahren hat.

Welche Unterlagen sind für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung erforderlich?

Um über eine Ausnahmegenehmigung entscheiden zu können, werden in der Regel folgende Unterlagen verlangt:

  • Ein aktuelles Führungszeugnis (deutsches Original und in englischer Übersetzung),
  • das Gerichtsurteil/der Strafbefehl (deutsches Original, deutsche Kopie, englische Übersetzung) und
  • eine persönliche Stellungnahme, in der der Tathergang und die weiteren Umstände beschrieben werden und aus der hervorgeht, dass der Antragsteller die Tat bereut (in englischer Sprache und vom Antragsteller unterschrieben).

Welche Bedingungen sind an die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung geknüpft?

Die Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung steht im Ermessen der beteiligten Beamten und kann nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden. Ebenfalls Ermessenssache ist, für wie lange die Ausnahmegenehmigung erteilt wird. Sie kann fürmaximal 60 Monate erteilt werden. In der Regel wird auch das Visum dann für die Gültigkeitsdauer der Ausnahmegenehmigung erteilt, wenn nicht besondere, z.B. länderspezifische Regelungen eine kürzere Visumsdauer vorsehen. 

Die Ausnahmegenehmigung ist nur gültig in Bezug auf dieVisumskategorie, für die sie erteilt wurde. Wird z.B. eine Ausnahmegenehmigung für ein B-1-Visum und für die Dauer von fünf Jahren erteilt, so kann diese Ausnahmegenehmigung nicht auch für ein E-2-Visum genutzt werden, das der Antragsteller in diesem Zeitraum beantragt.

Es versteht sich von selbst, dass eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt wird, wenn der Antragsteller z.B. beabsichtigt, Spionage oder Sabotage zu betreiben oder die US-Regierung zu stürzen (derlei Ausschlussgründe werden explizit in den Regelungen aufgeführt!). Dies gilt auch für Personen, die – vereinfacht formuliert – während des Dritten Reiches an der Verfolgung von Minderheiten beteiligt waren oder deren Reise in die USA schwerwiegende Konsequenzen für die US-Außenpolitik hätte.

Empfehlungen und Hinweise für US-Visum mit Vorstrafe

Ist ein Antragsteller vorbestraft, sollte er im Interviewtermin den Konsulatsbeamten auf jeden Fall fragen, ob er ihn für eine Ausnahmegenehmigung empfehlen möchte. Falls der Konsulatsbeamte das nicht möchte, kann der Antragsteller darauf bestehen, dass der Beamte den Fall dennoch in die USA weiterleitet.

Die Entscheidung über eine Ausnahmegenehmigung kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Wir empfehlen deshalb, den Konsulatsbeamten zu bitten, den Reisepass nicht einzubehalten. Wenn über die Ausnahmegenehmigung entschieden wurde, wird der Antragsteller benachrichtigt und kann dann, bei positivem Bescheid, den Reisepass zur Erteilung des Visums in der Regel an das Konsulat schicken.

Ob zum ersten Termin schon die oben aufgeführten Unterlagen mitgenommen werden sollten, ist dem Antragsteller überlassen. Es beschleunigt zwar den Vorgang. Allerdings kann es auch sein, dass sie nicht benötigt werden – und auch Übersetzungen dann umsonst angefertigt wurden –, dann nämlich, wenn der Konsulatsbeamte das Visum aus anderen Gründen als der Vorstrafe ablehnt, z.B. weil er dem Antragsteller Einwanderungsabsichten unterstellt. Für einen solchen Fall gibt es keine Ausnahmegenehmigung. Es bleibt dann nur die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen. Auch wenn auf den ersten Blick ausreichend Bindungen zu Deutschland – Arbeitsplatz, Familie, politische Betätigung, Vereinsmitgliedschaften – vorliegen, kann der Visumsantrag unter Hinweis auf Einwanderungsabsichten abgelehnt werden. Die Entscheidungen der Konsulatsbeamten sind in dieser Hinsicht für Außenstehende nicht immer nachvollziehbar.

Haben Sie Fragen?

Sie interessieren sich für ein US-Visum oder eine US-Greencard? Gern sind Ihnen unsere Experten für US-Visumsrecht dabei behilflich. Sie erreichen uns am besten per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gern auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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