E-2 Visum | US-Investorenvisum beantragen | Visa für die USA

E-2 Visum – Investorenvisum für die USA

Das E-2 Investorenvisum kommt für all diejenigen in Frage, die ihren amerikanischen Traum leben und ein eigenes Business in den USA gründen möchten. Nicht entscheidend ist dabei, ob in ein schon seit längerer Zeit bestehendes US-Unternehmen investiert, ein solches gekauft oder ob ein neues Unternehmen in den USA gründet werden soll. Je nach Konstellation sind allerdings unterschiedliche Punkte zu beachten.

Das E-2 Visum ist außerdem ein klassisches Arbeitsvisum und für Unternehmen geeignet, die bereits in ein US-Unternehmen investiert haben bzw. dies tun möchten und Mitarbeiter über ein E-2 Visum in ihr US-Unternehmen entsenden möchten.

Wer also längerfristig in den USA leben und arbeiten möchte, für den bietet sich ein Visum der Kategorie E an; E-Visa sind unbegrenzt verlängerbar und unterscheiden sich darin von anderen Visumsarten. Solange der Antragsteller und das US-Unternehmen die Voraussetzungen eines E-Visums erfüllen, kann sich der Antragsteller praktisch dauerhaft in den USA aufhalten. Will der Visumsinhaber aber nicht mehr für das Unternehmen arbeiten oder z. B. in Rente gehen, so müsste er das Land verlassen. Es ist auch angedacht, die Möglichkeit einzuräumen, das E-2 Visum nach zehn Jahren in eine Greencard „umwandeln“ zu können (weitere Infos in diesem Blogbeitrag). Ob dies tatsächlich seitens der US-Behörden umgesetzt wird, bleibt allerdings abzuwarten.

Deutsche für E-2 Visum antragsberechtigt

Das E-2 Visum basiert auf bilateralen Verträgen, welche die USA mit den meisten Ländern geschlossen haben. Für Deutschland ist dies der am 29.10.1954 von John Foster Dulles (USA) und Konrad Adenauer (Bundesrepublik Deutschland) unterzeichnete und am 14.07.1956 in Kraft getretene Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags. Auch die meisten anderen europäischen Staaten haben einen solchen Vertrag geschlossen, der ihre Staatsangehörigen berechtigt, ein E-Visum zu beantragen.

Der Vertrag mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurde am 25.11.1850 unterzeichnet und trat am 08.11.1855 in Kraft. Der Vertrag mit der Republik Österreich wurde am 19.06.1928 unterzeichnet und trat am 27.05.1931 in Kraft.

Die Person, die ein E-2 Visum beantragt, muss dieselbe Staatsangehörigkeit haben wie das US-Unternehmen, bei dem sie mitarbeiten soll. Die Staatsangehörigkeit des US-Unternehmens bestimmt sich nach der Staatsangehörigkeit der natürlichen Personen, in dessen Eigentum es letztlich, ggf. über mehrere Zwischengesellschaften, steht. Mindestens 50% der Inhaber des Unternehmensmüssen dieselbe Staatsangehörigkeit wie der Antragstellers haben. Dabei ist wichtig, dass die Eigentümer auch entsprechend stimmberechtigt sind. Ferner ist zu beachten, dass Personen, die eine US-Greencard haben, für E-2-Visa nicht mehr als Staatsangehörige ihres Heimatstaates gelten.

Anforderungen an den Antragsteller eines E-2 Visums

Wie der vorherige Absatz deutlich macht, spielt beim E-2 Visum die Staatsangehörigkeit eine entscheidende Rolle. Der Antragsteller muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und entweder als „Investor“ mindestens 50% der Anteile (und Stimmrechte) halten oder im US-Unternehmen eine Schlüsselposition einnehmen. Neben dem Eigentümer/Gesellschafter qualifizieren sich für ein E-2 Visum letztlich nur Personen, denen z.B. als Geschäftsführer oder Abteilungsleiter Mitarbeiterverantwortung zukommt oder die über unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen, die so auf dem US-Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und auch nicht in relativ kurzer Anlernphase erworben werden können.

Als Geschäftsführer muss der Visumsinhaber frei agieren können und maßgeblichen Einfluss auf die Politik des Unternehmens haben, ein Abteilungsleiter sollte seine Mitarbeiter selbstständig überwachen, instruieren und sie z.B. auch für eine Beförderung vorschlagen dürfen, als Mitarbeiter mit Spezialkenntnissen ist eine vorherige Arbeitserfahrung in einem ausländischen Konzernunternehmen von Vorteil, wenn auch nicht zwingend notwendig. Von Bedeutung ist auch, dass sich die besondere Stellung oder Qualifikation im Gehalt des Antragstellers widerspiegelt.

Firmengründung in den USA – Full-Service-Kanzlei berät zum US-Markteintritt

Neben der Beratung in US-Visumsangelegenheiten begleiten unsere Anwälte/US-Anwälte auch den Markteintritt Ihres Unternehmens in die USA. Wir unterstützen Sie bei der  

  • Wahl der passenden Unternehmensform (LLC, Corporation, Partnership)
  • Wahl des US-Bundesstaates für die Firmengründung
  • Gründung und Anmeldung auf Bundesebene, Bundesstaats- und Lokalebene
  • Steuerberatung (Wegzugbesteuerung, Doppelbesteuerungsabkommen/DBA-USA)
  • Nationalen und internationalen Vertragsgestaltung
  • US-Patent- und Markenregistrierung
  • Complianceberatung bezüglich Rechtsvorschriften der US-Regierungsbehörden

Jetzt informieren!

Rückkehrabsichten des Antragstellers

Der Antragsteller darf keinen Zweifel daran lassen, dass er die USA verlassen wird, wenn die Voraussetzungen für seinen Visumsstatus nicht mehr vorliegen, beispielsweise das Unternehmen fehlschlägt oder der Arbeitsvertrag mit dem qualifizierenden Unternehmen gekündigt wird. Das Konsulat ist gehalten, sich mit der unzweideutigen Absichtserklärung des Antragstellers zu begnügen. Hat es jedoch berechtigte Zweifel am Wahrheitsgehalt der Absichtserklärung, kann es verlangen, dass hinreichende Bindungen zum Heimatland in geeigneter Weise nachgewiesen werden.

Im Unterschied zu beispielsweise Touristen- oder Geschäftsvisa, muss der E-2 Visumantragsteller seinen Wohnsitz in Deutschland bzw. außerhalb der USA nicht beibehalten. Er kann also z.B. als Jungunternehmer durchaus seine Zelte in Deutschland abbrechen, um in den USA zu leben und zu arbeiten. Theoretisch ist es nicht einmal erforderlich, die USA zu verlassen, um die notwendige Aufenthaltsverlängerung vorzunehmen (weitere Infos in diesem Blogbeitrag).

Familienangehörige und E-2 Visum

Mit dem Hauptantragsteller, der sich für ein E-2 Visum qualifiziert, können auch sein Ehegatte und seine unverheirateten Kinder unter 21 Jahren mit in die USA, ohne besondere Bedingungen erfüllen zu müssen. Diverse Formulare müssen allerdings auch sie ausfüllen.

Den Kindern ist es erlaubt, eine Schule zu besuchen oder zu studieren, der Ehegatte darf eine Arbeit in den USA annehmen. Ob Letzterer zusätzlich zu seinem Visum noch eine Arbeitserlaubnis benötigt, ist zwischen der Einwanderungsbehörde USCIS und der Social Security Administration allerdings umstritten. Sicherheitshalber sollte eine solche vor der Arbeitsaufnahme beantragt werden. Dies kann allerdings erst nach Einreise in die USA geschehen, nicht schon im Zusammenhang mit dem Visum. Das entsprechende Antragsformular ist das I-765.

Alle Infos zum E-2 Visum kurz und knapp im Video

Anforderungen an das US-Unternehmen

Das Nachfolgende gilt natürlich entsprechend für Fälle aus Österreich, der Schweiz oder anderen Staaten, mit denen ein „E-2-Abkommen“ besteht.

Unabdingbare Voraussetzung ist, wie oben schon dargestellt, dass das US-Zielunternehmen zu mindestens 50% im Eigentum deutscher Staatsangehöriger steht, wenn das E-2 Visum von Deutschen beantragt werden soll. Sollen an der Unternehmung also beispielsweise auch US-Amerikaner beteiligt werden, ist bei der Gründung der Gesellschaft auf die deutsche Mindestbeteiligung von 50% besonders zu achten. Vorsicht ist auch geboten, wenn Deutsche, die bereits eine Daueraufenthaltsgenehmigung für die USA besitzen (Greencard), beteiligt sind oder beteiligt werden sollen. Sie gelten im vorliegenden Zusammenhang nicht als deutsche Staatsbürger. 

Darüber hinaus sollten Investoren darauf achten, dass der Kaufpreis (bei einer Beteiligung) über eine Art Kapitalerhöhung in das Unternehmen fließt und für das Unternehmen ausgegeben wird, d.h. nicht an den Verkäufer der Anteile geht. Der Investor sollte außerdem zeigen können, dass er das bestehende Unternehmen nicht einfach nur fortführen, sondern auch weiterentwickeln möchte. Das gilt insbesondere bei einem Kauf des ganzen Unternehmens, bei dem dann natürlich der Kaufpreis an den bisherigen Eigentümer fließt.

Insbesondere bei größeren Unternehmen ist außerdem zu beachten: Ändert sich im Laufe der Zeit die Gesellschafterstruktur derart, dass die auf die Staatsangehörigkeit bezogenen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, werden früher erteilte E-Visa ungültig, selbst wenn das aufgedruckte Gültigkeitsdatum noch aktuell ist. Mitarbeiter, die sich während des Eigentümerwechsels in den USA befinden, befänden sich nach Vollzug illegal dort.

Die Geschäftsidee für ein Business in den USA

Nicht jede Geschäftsidee qualifiziert den Investor oder andere Personen für ein E-2 Visum. Für den Kauf eines Grundstücks in der Hoffnung, es in Zukunft evtl. gewinnbringend verkaufen zu können, wird beispielsweise kein E-Visum erteilt; ebenso wenig z.B. für den Kauf eines Luxusapartments in New York, das vermietet werden soll. Es sollten einerseits Güter produziert oder Dienstleistungen angeboten werden, andererseits muss gezeigt werden, dass die tägliche Anwesenheit des E-2 Visumsinhabers für den Erfolg des Unternehmens notwendig ist.

Business mit Mehrwert für US-Wirtschaft

In den Bestimmungen zum E-Visum heißt es, das Unternehmen müsse mehr Gewinn abwerfen, als der Investor und seine Familie zum Leben benötigen. Sei dies nicht der Fall, müsse gezeigt werden, dass das Unternehmen der US-Wirtschaft einen Mehrwert bietet, d.h. dass es US-Mitarbeiter einstellen möchte oder dass andere US-Unternehmen von ihm profitieren. Die Erfahrung zeigt, dass auf den letzten Punkt allgemein Wert gelegt wird, es also nicht ausreicht, dass das Unternehmen für den Investor profitabel ist. Unabhängig von der Profitabilität des Unternehmens sollten also grundsätzlich weitere Bedingungen erfüllt werden

  1. Das Unternehmen sollte US-Amerikaner (bzw. Personen mit US-Greencard) in einer qualifizierten Position beschäftigen. 
  2. Das Unternehmen sollte nach Möglichkeit zur Verwirklichung der eigenen Geschäftsidee die Produkte und/oder Dienstleistungen anderer US-Unternehmen benötigen.

Die Chancen auf Erteilung eines E-2 Visums erhöhen sich, wenn beide Bedingungen gleichzeitig erfüllt werden, zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht. Hat der Investor beispielsweise keine Möglichkeit, Mitarbeiter einzustellen, so scheidet deshalb ein E-Visum nicht von vornherein für ihn aus, vielmehr müsste dann besonderer Wert darauf gelegt werden zu zeigen, dass und wie andere US-Unternehmen von dem Unternehmen profitieren können, und zwar in nennenswerter Höhe. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass künftig mehr Wert auf die Schaffung von Arbeitsplätzen gelegt wird, sodass unsere Empfehlung dahin geht, nach Möglichkeit auf jeden Fall Mitarbeiter (US-Amerikaner oder Greencard-Inhaber) beschäftigen zu wollen.

Dass und wie diese Bedingungen erfüllt werden, sollte im Rahmen der Erstbeantragung eines E-2-Visums in einem Businessplan dargestellt bzw. bei einer Verlängerung durch entsprechende Belege nachgewiesen werden.

Die Investition im Einzelnen

Was viele Antragsteller häufig überrascht: Die USA verlangen grundsätzlich, dass bereits vor Erhalt des Visums investiert wurde; bei Antragstellung ist dies mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen. Ein E-2 Visum wird also nicht erteilt, damit der Antragsteller in die USA reisen kann, um Investitionen vorzunehmen, sondern es wird erteilt, damit der Antragsteller das Unternehmen, in das er schon im Sinne der Vorschriften investiert hat, weiter ausbauen und/oder leiten kann. Tipp: Wer sich scheut, bereits vor Erteilung eines E-2 Visums höhere Summen zu investieren, kann die entsprechenden Verträge unter die (alleinige) Bedingung stellen, dass das Visum erteilt wird, die Gelder auf ein Treuhandkonto überweisen und ihre Weiterleitung ebenfalls unter die alleinige Bedingung stellen, dass das Visum erteilt wird. 

Im Übrigen ist den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht konkret zu entnehmen, was als Investition anzusehen ist. Während die Miete von Büroräumlichkeiten und/oder Grundstücken in der Regel nur dann als Investition zählt, wenn und soweit sie im Voraus bezahlt worden ist, stellen der Kauf (oder der Import) von Betriebsmitteln, Maschinen und/oder Gütern in der Regel ohne Weiteres Investitionen dar. Gelder auf einem Geschäftskonto werden in aller Regel nicht als Investition akzeptiert. Die investierten Werte müssen, wie es in den Bestimmungen heißt, „at risk“ und „irrevocably committed“ sein, d.h., wenn die Unternehmung fehlschlägt, muss das Investment teilweise oder ganz verloren sein.

Auch zur Höhe der Investition fehlen genaue gesetzliche Vorgaben. Bei geringen Investitionen muss sichergestellt sein, dass das Unternehmen soweit vorangebracht wird, dass es seine Geschäftstätigkeit aufnehmen kann, wenn der Antragsteller das Visum erhält.

Verlängerung des E-2 Visums möglich

Ein E-2 Visum ist, je nach Fall, zwei (zumeist bei Neugründungen und Erstbeantragungen) bis maximal fünf (in der Regel bei Verlängerungen oder schon länger bestehenden Unternehmen) Jahre gültig. Mit der Erstbeantragung eines E-2-Visums wird das US-Unternehmen beim US-Konsulat in Frankfurt (bzw. Bern, Wien etc.) „registriert“, die Registrierung ist ebenfalls zwei oder fünf Jahre gültig. Während das Unternehmen registriert ist, können Mitarbeiter in einem vereinfachten Verfahren entsandt werden. Läuft die Registrierung aus, muss diese erneuert werden. Bei Unternehmen mit weniger als 25 Mitarbeitern ist das Verfahren vergleichbar mit dem bei der Erstregistrierung, bei Unternehmen mit mehr Mitarbeitern gibt es ein vereinfachtes Verfahren. Informationen zur Verlängerung haben wir für Sie im Blog zusammengefasst.

International Entrepreneur Parole Program (IEPP) als Alternative zum E-2 Visum

Das IEPP wird häufig als Alternative zum E-2-Investorenvisum angesehen. Unternehmer sollten allerdings wissen, dass die Voraussetzungen beim IEPP höher bzw. komplexer sind als beim E-2-Visum. Unter welchen Bedingungen das IEPP dennoch eine gute Option sein kann, lesen Sie hier

Unsere Beratung zum E-2 Visum

Vor allem die Notwendigkeit eines frühzeitigen Investments verursacht bei den meisten Unternehmerinnen und Unternehmern, die ein E-2 Visum beantragen möchten, Beratungsbedarf. Da die gesetzlichen Regelungen insoweit unklar sind, bedarf es eines erfahrenen Beraters, der für Sie die Erfolgsaussichten Ihres US-Engagements prüft. Gerne diskutieren wir mit Ihnen im Rahmen eines anwaltlichen Beratungsgesprächs Ihr Vorhaben und klären, ob Sie die Voraussetzungen für ein E-2 Visum erfüllen oder welche sonstigen Alternativen in Ihrem konkreten Fall bestehen. Auch bei der Erstellung des Businessplans können wir Sie unterstützen. Melden Sie sich bitte jederzeit bei uns, wenn Sie einen Termin für ein Beratungsgespräch mit einem unserer US-Experten vereinbaren möchten – entweder über unser Online-Terminbuchungssystem, per E-Mail (info@visum-usa.com) oder gerne auch telefonisch (+49 69 76 75 77 85 26).

Hinweis: Wenn Sie bereits wissen, dass ein E-2 Visum das richtige Visum für Sie ist und Sie eine (kostenpflichtige) Erstberatung daher nicht benötigen, können Sie uns auch direkt mit der Beantragung eines E-2 Visums beauftragen.

Kontakt

Kontakt

Kontakt
captcha

Die mit * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder.

Blogbeiträge zum Thema:

E-2 Visum für Investoren: Wie hoch muss die Investitionssumme sein?

Im Internet liest man häufig, dass die Investitionssumme für ein E-2 Visum bei 200.000 USD oder mehr läge. Das können wir aus der Praxis so nicht bestätigen.


E-2 Visum: Diese Inhalte müssen in den Businessplan

Wenn ein E-2 Visum zur Mitarbeit in einem neu gegründeten Unternehmen zum ersten Mal beantragt wird, muss ein Businessplan erstellt werden. Wir fassen zusammen, welche Inhalte in den Businessplan gehören.


Frage nach Vorstrafen: Welche Vorstrafen müssen bei Visum und ESTA angegeben werden?

Die Frage nach Vorstrafen und ihre Auswirkungen auf die Einreise in die USA werfen wichtige Fragen auf. Insbesondere die unterschiedliche Formulierung der Vorstrafenfrage im ESTA-Formular und im Visumsantragsformular DS-160 sorgt für Unklarheiten.