Executive Order: Einreisestopp erneut vorerst ausgesetzt

Executive Order: Einreisestopp erneut vorerst ausgesetzt

16.03.2017

Am 15. März 2017, hat ein US-Bundesgericht erneut eine Executive Order von Präsident Trump für vorläufig nicht anwendbar erklärt – noch bevor sie in Kraft getreten ist. Mit ihr sollte die Einreise von Angehörigen der Staaten Iran, Jemen, Libyen, Somalia, Sudan und Syrien eingeschränkt werden.

Betroffene Bestimmungen

Betroffen sind die Absätze 2 und 6 der Executive Order vom 6. März 2017, welche am 16. März 2017 in Kraft treten sollte.

In Absatz 2 bestimmt Präsident Trump, dass Angehörige der genannten Staaten für die Dauer von 90 Tagen grundsätzlich nicht in die USA einreisen dürfen. In Absatz 6 setze er das US-Flüchtlingsprogramm „USRAP“ vorläufig außer Kraft.

Finanzielle und ideelle Schäden

Das Gericht hat nun festgestellt, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass durch den Vollzug der genannten Regelungen irreparabler Schaden entstehen kann.

Nach Ansicht des Gerichts konnte der Staat Hawaii zeigen, dass nicht nur seine Universitäten durch die Executive Order finanziellen und ideellen Schaden erleiden würden, sondern auch die Wirtschaft des Staates durch den Rückgang des Tourismus.

Argumente des Gerichts und der Verteidigung

Das Gericht wirft der Verteidigung der Executive Order handfeste Unlogik vor („The illogic of the Government’s contention is palpable“). Die Regierung versuchte zu argumentieren, dass man nicht davon sprechen könne, dass die Executive Order eine religiöse Gruppe als solche absichtlich benachteilige, da vom Einreisebann doch nur ein geringer Anteil der weltweiten Muslime betroffen sei und darüber hinaus auch Staatsangehörige anderer religiöser Gruppen betroffen seien, da der Einreisebann an die Staatsangehörigkeit, nicht an die Religionszugehörigkeit anknüpfe.

Das Bundesgericht in Hawaii hält von solchen mathematischen Spielchen jedoch nichts („purley mathematical exercise“). Es sieht nicht nur den Wortlaut der Executive Order, sondern stellt sie in den Kontext. Das Gericht zitiert dabei aus Interviews von „Mr. Trump“, in denen dieser vom Hass des Islam auf die USA bzw. den Westen spricht. Die Regierung ermahnt das Gericht, nicht irgendwelche, der Regierung unterstellten geheimen Motive („veiled psyche‘ and ‚secret motives“) zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen. Das Gericht erwidert süffisant, die Regierung habe hier nichts zu befürchten („The Government need not fear.“) und zitiert fleißig weitere Verlautbarungen von Mr. Trump aus der Vergangenheit, in der dieser von einem „Muslim ban“ spricht.

Betroffenen empfehlen wir, sich vor der Ein- bzw. Ausreise rechtlich beraten zulassen. Bei Fragen stehen Ihnen unsere Experten für US-Visumsrecht gerne zur Verfügung.

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Thomas Schwab

Thomas Schwab

Rechtsanwalt Thomas Schwab berät seit vielen Jahren im US-Einwanderungsrecht und US-Visumsrecht und ist einer der wenigen vom Bundesverwaltungsamt als Auswandererberater zugelassenen Rechtsanwälte. Er berät zu den einschlägigen Visumsarten und begleitet den Visumsantragsprozess von den ersten strategischen Vorüberlegungen über die eigentliche Antragsstellung bis hin zum erfolgreichen Abschluss des Antragsverfahrens.

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